Arbeitnehmer aufgepasst Handeln, bevor der Resturlaub futsch ist
27.01.2022, 09:03 Uhr (aktualisiert)
Huch, noch Tage vom letzten Jahr übrig?
(Foto: imago/McPHOTO)
2021 ist ja schon eine Weile her, da können die übrig gebliebenen Urlaubstage aus dem letzten Jahr schon mal in Vergessenheit geraten. Höchste Zeit also für eine Erinnerung. Denn betroffene Arbeitnehmer sollten jetzt unbedingt aktiv werden.
Tatsächlich gibt es ja Arbeitnehmer, die ihre Urlaubstage innerhalb eines Jahres nicht voll ausschöpfen. Ob Arbeitswut, Krankheit oder betriebliche Ursachen - die Gründe hierfür mögen unterschiedlich sein, der Umgang mit dem Urlaubsguthaben ist grundsätzlich derselbe.
Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub eigentlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Übertragung in das neue Jahr von nicht genommenen Urlaubstagen stellt eine Ausnahme dar. Wer den verbliebenen Resturlaub mit ins neue Jahr retten möchte, muss seinen Wunsch unbedingt noch im laufenden Jahr beim Arbeitgeber anmelden. Ansonsten verfällt dieser zum 31. Dezember. Laut Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7) kann der Urlaub aber ins nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe das rechtfertigen.
Ist der Urlaub derart gestundet, lautet die neue Frist meist 31. März. Arbeitnehmer, die noch immer freie Tage aus dem Vorjahr übrig haben, sollten diese bis zu diesem Datum abgefeiert haben. Denn ansonsten ist der Urlaubsanspruch futsch. Meistens zumindest.
Längere "Haltbarkeit" des Resturlaubs kann vereinbart werden
Es sei denn, im Einzel- oder Tarifvertrag des Unternehmens ist dies anders geregelt. Eine Auszahlung des Resturlaubs ist gesetzlich nicht vorgesehen, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Dann wird der Anspruch mit dem Ausscheiden fällig. Und auch wenn jemand seinen Urlaub wegen einer Langzeiterkrankung nicht nehmen konnte, gelten die Fristen bis 31. Dezember beziehungsweise 31. März nicht. Der Arbeitnehmer hat dann bis Ende März des übernächsten Jahres Zeit, seine Urlaubstage zu verbrauchen (Beispiel: Urlaubstage aus dem Jahr 2021 müssen dann bis zum 31. März 2023 in Anspruch genommen werden).
Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber allerdings über die Handhabung des Resturlaubs einig, sind sowohl bei einer längeren "Haltbarkeit" des übertragenen Urlaubs als auch bei einer möglichen Auszahlung - ungeachtet der gesetzlichen Regelungen - individuelle Vereinbarungen möglich.
Auch nicht ganz uninteressant für Arbeitnehmer ist die Tatsache, dass auch der Chef in der Pflicht ist, darauf hinzuwirken, dass Mitarbeiter ihren Urlaub fristgerecht nehmen. Tut er dies nicht und schickt seine Beschäftigten nicht rechtzeitig in den Urlaub, dann muss er laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 6951/16) als Schadensersatz erneut Urlaub gewähren – die Urlaubstage können dann auch nach Ablauf des Jahres noch vollständig genommen werden. Und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern auf eine Auszahlung nicht genommenen Urlaubs beriets im November 2018 gestärkt. Das Gericht entschied, dass Beschäftigte ihre Ansprüche nicht automatisch verlieren dürften, weil sie keinen Urlaub beantragt haben.
(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 25. Januar 2022 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de, awi