Ratgeber

Grober Behandlungsfehler Brustkrebs nicht diagnostiziert - Frauenarzt haftet

Je früher einer Brustkrebserkrankung erkannt wird, desto besser ist sie therapierbar. Von daher ist eine vom Facharzt veranlasste, richtige Krebsvorsorgeuntersuchung unerlässlich. Wird diese vom Arzt nicht angeordnet, wird es für ihn teuer und für die Patientin lebensgefährlich.

Je eher Brustkrebs entdeckt wird, desto besser sind die Heilungschancen.

Je eher Brustkrebs entdeckt wird, desto besser sind die Heilungschancen.

(Foto: dpa)

Ein Frauenarzt muss einer Patientin Schadensersatz zahlen, weil er ihr bei einer im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung nicht zu einem Mammographiescreening geraten hatte. Zwei Jahre später wurde bei der Frau Brustkrebs diagnostiziert. Dies hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden und mitgeteilt (Az.: 3 U 57/13).

In dem Fall befand sich eine heute 66-jährige Frau seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung bei dem später beklagten Arzt . Dieser nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung der Brust veranlasste. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Arzt der Frau erst im Jahre 2010 riet. Aus der dann durchgeführten Mammographie ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert und operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt werden mussten.

Danach musste sich die Patientin einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie unterziehen. Vom Arzt hatte sie Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Sie hatte argumentierte, die Krankheit sei bei ihr früher zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn ihr der Gynäkologe im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem weitgehend zugestimmt und der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen. Demnach haftet der Arzt, weil er die Frau nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. Zu dieser Zeit sei dies als einzig sichere Methode zur Senkung des Sterberisikos anerkannt gewesen. In dem speziellen Fall der Patientin sei der unterlassene Rat sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten, auch weil er der Frau zuvor ein Medikament verordnet hatte, das geeignet gewesen sei, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen, so die Richter.

Die Richter gehen davon aus, dass sich bei einer bereits 2008 erkannten Krebserkrankung noch keine Metastasen vorhanden gewesen wären und die Frau mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben.

Quelle: ntv.de, awi

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