Ratgeber

Verbraucher aufgepasst Das ändert sich im November

(Foto: imago/CHROMORANGE)

Auch im November 2017 müssen sich Verbraucher auf Änderungen einstellen. Diese Neuregelungen treten zum neuen Monat in Kraft oder sind es seit Kurzem bereits:

Mindestlohn für alle Pflegekräfte

Am 1. November 2017 tritt die Dritte Pflegemindestlohn-Verordnung in Kraft. Damit gilt der Pflegemindestlohn für alle Beschäftigten in der Pflegebranche. In allen Pflegebetrieben bekommen sie derzeit 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten. Zum 1. Januar 2018 beträgt der Mindestlohn 10,55 Euro im Westen und 10,05 Euro im Osten. Bis 2020 steigt er schrittweise weiter an. Der Pflegemindestlohn liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn - das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.

Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen können künftig mehr Unterstützung zur Verständigung in Anspruch nehmen. Beispielsweise ist der Einsatz von Gebärdendolmetschern in gerichtlichen Verfahren möglich.

Ab dem 18. April 2018 können Tonübertragungen der Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Raum für Medienvertreter zugelassen werden. Das erleichtert die Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte ist seit dem 19. Oktober teilweise in Kraft.

Neue Bußgelder im Straßenverkehr

Wer keine Rettungsgasse bildet oder Einsatzfahrzeugen nicht Platz macht, zahlt künftig ein deutlich höheres Bußgeld. Auch das Telefonieren am Steuer wird empfindlich teurer. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung gilt seit dem 19. Oktober.

Freies öffentliches WLAN

Die Bundesregierung macht den Weg frei für mehr öffentliches WLAN in Deutschland. Sie schafft die Störerhaftung ab und fördert so die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots. Die Verordnung ist am 13. Oktober in Kraft getreten.

Neue Grenzwerte für Konservierungsmittel in Spielzeug

In Spielzeug auf Wasserbasis wie Fingerfarben, Klebstoffen und Seifenblasen gibt es ab dem 24. November 2017 neue Grenzwerte für die Stoffe Chlormethylisothiazolinon (CMI) und Methylisothiazolinon (MI): 0,75 mg/kg für CMI; 0,25 mg/kg für MI sowie 1mg/kg für ein 3:1 Gemisch aus CMI und MI. Beide Konservierungsmittel können Kontaktallergien auslösen.

Quelle: ntv.de, awi

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