Ratgeber

Smartphone auf Firmenkosten Das sollten Mitarbeiter wissen

Der eine freut sich, wenn die Firma ein iPhone spendiert, für den anderen ist das Diensthandy nur eine zivilisiertere Form der elektronischen Fußfessel. Muss man das Gerät eigentlich annehmen? Und darf der Chef kontrollieren, was man damit macht?

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Elitär ist das Diensthandy schon lange nicht mehr, etwa 20 Prozent der Arbeitnehmer sind damit ausgestattet.

(Foto: picture alliance / dpa)

Vorbei sind die Zeiten, als man Führungskräfte an ihrem Blackberry erkannte: Längst ist das Diensthandy nicht m ehr oberen Karriereebenen vorbehalten. 20 Prozent der Arbeitnehmer bekamen Ende 2013 ein Gerät von ihrer Firma gestellt, 2011 war es nicht mal jeder Zehnte, wie der IT-Verband Bitkom herausgefunden hat. In Großunternehmen ist die Verwendung von Firmensmartphones oft klar geregelt, teils sind Handyfunktionen wie die Kamera deaktiviert und App-Marktplätze nicht zugänglich. Doch die meisten Mitarbeiter dürfen die ihnen gestellten Geräte aber ohne Einschränkung nutzen - und das wirft Fragen auf.

Muss man das Diensthandy versteuern?

Erlaubt der Arbeitgeber Privattelefonate und bezahlt auch dafür die Rechnung, dann mag das auch eine Art Honorierung der Arbeit sein. Ein Gehaltsbestandteil ist das Smartphone aber nicht, deshalb muss es auch nicht als geldwerter Vorteil besteuert werden.

Darf der Arbeitgeber die Herausgabe des Telefons verlangen?

Das Diensthandy ist ein Arbeitsmittel und zählt damit genauso zum Eigentum der Firma wie der Rechner auf dem Schreibtisch oder die Büroausstattung. Ihr Eigentum darf die Firma jederzeit zurückverlangen. Das wird spätestens im Falle einer Kündigung relevant, aber auch vorher kann der Arbeitgeber fordern, dass man das Smartphone herausgibt - zumindest dann, wenn es sich um ein reines Firmengerät handelt, das nicht privat verwendet wird. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Herausgabe verweigert, fristlos gekündigt werden darf (7 Sa 312/11).

Anders liegt der Fall, wenn das Gerät ausdrücklich auch zur privaten Nutzung freigegeben ist. Dann bleibt noch ausreichend Zeit, die privaten Daten zu sichern, denn das Gerät darf bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterverwendet werden. Bei Mitarbeitern in Schlüsselpositionen kann das unter Umständen anders geregelt sein, wenn sie keine Gelegenheit bekommen sollen, sensible Firmendaten weiterzugeben.

Wie viel Privatnutzung darf sein?

Das kommt darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart ist. Handelt es sich um ein reines Diensthandy, ist die Antwort klar: Gar keine. Tauchen dennoch Privatanrufe auf der Rechnung auf, müssen Arbeitnehmer zumindest mit einer Abmahnung rechnen, im schlimmsten Fall sogar mit einer Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen im Fall eines Mannes entscheiden, in dessen Urlaub über 500 Euro Roamingkosten angelaufen waren, obwohl er den dienstlichen Anschluss gar nicht hätte nutzen dürfen. In dem Fall sei eine fristlose Kündigung rechtens, fand das Gericht.

Ist die Privatnutzung erlaubt, wählen viele Firmen einen Flatrate-Tarif, hier muss man auch nicht fürchten, dass die privat verursachten Kosten aus dem Ruder laufen. Für Auslandsaufenthalte treffen die meisten Arbeitgeber gesonderte Regeln, so muss etwa das Datenroaming üblicherweise deaktiviert werden.

Die sauberste Lösung ist das sogenannte Twin-Bill-Verfahren. Dabei steckt nur eine SIM-Karte im Handy, die aber zwei Rufnummern enthält. Der Mitarbeiter kann dann einfach zwischen Privat- und Dienstmodus wechseln, je nachdem, wie er das Telefon gerade nutzt, abgerechnet wird getrennt. 

Was darf der Arbeitgeber kontrollieren?

Auch wenn der Arbeitgeber das Telefon bezahlt: mithören darf er grundsätzlich nicht, es gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - nicht nur für den Mitarbeiter, sondern auch für dessen Gesprächspartner. Heimliches Mitschneiden von Gesprächen wäre sogar strafbar. Auch die Verfolgung des Mitarbeiters über die Ermittlung der Standortdaten ist unzulässig, einer Handyortung müsste der Mitarbeiter erst zustimmen.

Ob der Arbeitgeber auf gespeicherte Daten zugreifen oder Verbindungsdaten auswerten darf, hängt davon ab, ob private Nutzung erlaubt ist oder nicht. Bei einem reinen Diensthandy hat der Arbeitgeber weitreichende Befugnisse. Er darf prüfen, ob sich der Arbeitnehmer an die Regeln hält und beispielsweise Einzelverbindungsnachweise einsehen, den E-Mail-Verkehr überwachen oder auch checken, welche Internetseiten aufgerufen wurden. Nicht einmal am Betrachten der gespeicherten Fotos könnte man ihn hindern.

Anders liegt der Fall, wenn das Gerät auch privat verwendet werden darf. Dann gilt das Fernmeldegeheimnis und der Arbeitgeber darf nicht kontrollieren, was mit dem Telefon gemacht wird.

Muss man immer erreichbar sein?

Grundsätzlich nein, auch wenn das in bestimmten Positionen ein ungeschriebenes Gesetz ist. Will eine Firma, dass ihre Mitarbeiter auch in ihrer Freizeit erreichbar sind oder nach Feierabend noch E-Mails beantworten, dann muss sie das mit ihnen vereinbaren. In Jobs ohne feste Arbeitszeiten ist die Erreichbarkeit außerhalb des Büros oft schon mit dem Gehalt abgegolten. Ansonsten muss die Rufbereitschaft zeitlich eingegrenzt und natürlich auch vergütet werden.  

Darf man ein Diensthandy ablehnen?

Nein. Wenn es die Firma für nötig hält, kann sie ihre Mitarbeiter mit Diensthandys ausstatten, egal ob die Angestellten das wollen oder nicht. Einschalten muss man das Gerät aber nur während der Arbeitszeit.

Was, wenn das Gerät weg kommt?

Egal ob Diebstahl oder Verlust - ist das Firmenhandy weg, kann das ziemlich unangenehm werden. Ob der Arbeitnehmer dafür geradestehen muss, hängt davon ab, ob er grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Fällt das Smartphone beispielsweise versehentlich ins Wasser oder wird aus der Jackentasche gestohlen, ist das normalerweise nur leicht fahrlässig, dann ist der Mitarbeiter aus dem Schneider. Lässt man hingegen ein Gerät ohne Pin-Sperre leichtfertig auf dem Tisch eines Straßencafés liegen, dann ist das unter Umständen schon fahrlässig - zumindest dann, wenn das Gerät sensible Daten enthält. Schlimmstenfalls müsste der Arbeitnehmer dann nicht nur für das Handy haften, sondern auch für den damit verursachten Schaden.

Quelle: ntv.de

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