Ratgeber

Neues Unterhaltsrecht Den Mangel gerechter verteilen

SPD und Union haben sich auf eine Neuordnung des Unterhaltsrechts verständigt. Im Vordergrund stehen dabei die Förderung des Kindeswohls sowie eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen. Die Änderungen kommen zum Tragen, wenn ein Mangelfall auftritt – also wenn die Höhe des Nettoeinkommens des (in der Regel) Mannes nicht ausreicht, die gesetzlichen Ansprüche der Kinder, Ehefrau und zum Beispiel einer Lebensgefährtin zu befriedigen.

Alte Regelung: Ehefrau bevorzugt

Nach noch geltender Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten werden wiederum gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) bevorzugt. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.

Neue Regelung: Lebensgefährtin im Vorteil

Im neuen Unterhaltsrecht werden alle Kinder in der Rangfolge des zu verteilenden Geldes als erstes bedacht. Gleich behandelt werden nach dem neuen Unterhaltsrecht aber nicht nur alle Kinder, sondern auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater). Die daraus resultierenden Unterschiede verdeutlicht ein Beispiel: Ein Mann hat drei Kinder. Zwei Kinder (drei und fünf Jahre alt) wohnen bei seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt. Das dritte Kind im Alter von einem Jahr wohnt bei ihm zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin. Beide Frauen verfügen über kein Einkommen.

Das Nettoeinkommen des Mannes beträgt 2400 Euro. Hiervon werden fünf Prozent pauschal für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Als Ausgangspunkt steht also ein bereinigtes Nettoeinkommen des Mannes von 2280 Euro zur Verfügung.

Nach bislang geltendem Unterhaltsrecht erhalten monatlich alle Kinder je 199 Euro. Die Ehefrau erhält 668 Euro und das Kindergeld für die beiden Kinder. Die Lebensgefährtin geht leer aus. Sie bekommt lediglich das Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Da rund 1000 Euro seines Nettoeinkommens dem Mann verbleiben müssen (Selbstbehalt), liegen die genannten Beträge unterhalb des maximalen Anspruchs.

Nach dem geplanten neuen Unterhaltsrecht erhalten alle Kinder je 188 Euro monatlich. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 2280 Euro den Selbstbehalt (1000 Euro) sowie die Zahlungen an die Kinder (564 Euro) ab, bleiben 716 Euro für die Mütter der Kinder zur Verteilung übrig. Der Betrag wird allerdings nicht zu gleichen Teilen an jede der beiden Frauen gezahlt, weil bei der Lebensgefährtin durch das Zusammenleben mit dem Ehemann eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen ist. Die Ehefrau erhält darum 58 Prozent der Verteilungsmasse, also 415 Euro monatlich, die Lebensgefährtin 42 Prozent, also 311 Euro monatlich. Hinzu kommt jeweils das Kindergeld in Höhe von 154 Euro pro Kind (Quelle aller Zahlen: Bundesministerium der Justiz, geringe Abweichungen möglich).

Gerichte werden nicht entlastet

Das geltende Recht unterscheidet bei der Dauer von Unterhaltsansprüchen noch die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04) für verfassungswidrig erklärt. Künftig sollen alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – sollen auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigen werden.

Darüber hinaus sieht das neue Unterhaltsrechts Befristungsmöglichkeiten z. B. des Ehegattenunterhalts vor. Dies kommt in besonderem Maße dann zur Geltung, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Allerdings wird es auch weiterhin auf den Einzelfall ankommen. Ist ein Kind besonders schwierig, benötigt es ständige Hilfe bei den Schularbeiten und vieles mehr kann als Argumentationshilfe dienen, um den Widereinstieg ins Berufsleben des unterhaltsbeziehenden (Ex)-Partners auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Gerichte werden also auch weiterhin viel zu entscheiden haben – nur ihr Handlungsspielraum wurde etwas vergrößert.

Quelle: ntv.de

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