Ratgeber

Mögliche Soli-Rückerstattung Doch kein Einspruch nötig

Das Bundesverfassungsgericht muss über den Solidaritätszuschlag entscheiden. Bis es so weit ist, wird der Soli nur unter Vorbehalt erhoben. Das ist praktisch: Steuerzahler sparen sich den Einspruch gegen ihren Steuerbescheid.

Der umstrittene Solidaritätszuschlag wird nach Zweifeln eines Finanzgerichts an seiner Verfassungsmäßigkeit nur noch unter Vorbehalt erhoben. Darauf haben sich die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigt. Der "Soli" wird danach rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur vorläufig festgesetzt.

 

Der Vorläufigkeitsvermerk war erwartet worden, nachdem sich erst kürzlich Finanzminister Wolfgang Schäuble dafür eingesetzt hatte. Steuerzahler brauchen nun nichts mehr zu unternehmen, um Geld zurückzuerhalten, sollte das Bundesverfassungsgericht den "Soli" am Ende wirklich kippen. Den Finanzämtern wird so eine Flut von Einsprüchen erspart. Der Bund hat allerdings keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des "Soli"-Zuschlages. Die Vorläufigkeit gilt spätestens ab 23. Dezember dieses Jahres.

 

Das niedersächsische Finanzgericht hatte kürzlich erklärt, es halte die dauerhafte Erhebung des seit den 90er Jahren erhobenen Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Lohn- und Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für grundgesetzwidrig. Es hatte aber keine Entscheidung getroffen, sondern den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mit einer schnellen Entscheidung rechnen Steuerexperten nicht. Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts würden zwei Jahre vergehen, prognostiziert der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Horst Vinken. Sollte das Gericht den Soli kippen, rechnet er aber nicht mit einem rückwirkenden Urteil oder einer Rückzahlung von zweistelligen Milliardenbeträgen an Bürger und Unternehmen.

Quelle: ntv.de, dpa, rts

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