Ratgeber

Zu Besuch in der Hauptstadt Eigenbedarfskündigung für Zweitwohnung?

Er braucht die Wohnung nur als Zweitwohnung - trotzdem möchte ein Arzt seinen Mieter wegen Eigenbedarfs vor die Tür setzen - dieser wehrt sich. Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf muss gut begründet sein.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf muss gut begründet sein.

(Foto: dpa)

Ein Vermieter darf eine Wohnung auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er sie nur als Zweitwohnung nutzen will. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az.: Az. 1 BvR 2851/13).

In dem verhandelten Fall kündigte seiner Mieterin aus Berlin wegen Eigenbedarfs. Er begründete seine Entscheidung damit, dass er die Wohnung für Besuche seiner unehelichen Tochter benötige, während er mit seiner Familie in einer anderen Stadt lebe. Um sein Kind zu sehen, müsse er sich regelmäßig über mehrere Tage in der Hauptstadt aufhalten, argumentierte er. Dafür benötige er die knapp 57,5 Quadratmeter große Wohnung. Mit Erfolg: Die Richter billigten ein Urteil des Landgerichts Berlin, das die Frau zur Räumung ihrer Mietwohnung verurteilt hatte

Demnach ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nur zeitweise nutzen will. Damit scheiterte die Verfassungsklage einer Berliner Mieterin. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass ihr Vermieter die Immobilie nur als Zweitwohnung nutzen will. Es sei jedoch ausreichend, wenn der Vermieter "vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung" habe, befanden die Verfassungsrichter. Solche Gründe sah das Gericht hier vorliegen.

Eigenbedarf ist der häufigste Grund, warum ein Mietvertrag gekündigt wird. Das geht zumindest aus einer Übersicht des Deutschen Mieterbundes hervor. Der Eigenbedarfskündigung sind dabei enge Grenzen gesetzt. Zunächst einmal muss die Kündigung fristgerecht sein. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Lebt der Mieter schon länger in der Wohnung, erhöht sich die Frist - bei bis zu acht Jahren auf sechs Monate, bei mehr als acht Jahren auf neun Monate. Je nach Region kann sich diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn es dort an Wohnraum mangelt und ein entsprechender Beschluss der Landesregierung vorliegt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen