Ratgeber

Hartz IV für Kinder Einkommen des Stiefvaters wird angerechnet

Patchworkfamilien werden als einheitliche "Bedarfsgemeinschaften" zusammengefasst, wenn die Mutter samt Kindern mit einem neuen Partner zusammenzieht. Verdient dieser zu viel, haben Kinder kein Anrecht auf Hartz-IV-Leistungen.

Stiefvätern wird unterstellt, dass sie für die Kinder der Partnerin zahlen, auch wenn sie unterhaltsrechtlich dazu nicht verpflichtet sind.

Stiefvätern wird unterstellt, dass sie für die Kinder der Partnerin zahlen, auch wenn sie unterhaltsrechtlich dazu nicht verpflichtet sind.

(Foto: dpa)

Kinder haben weiterhin keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, wenn sie mit ihrer Mutter und einem "unechten Stiefvater" mit ausreichendem Ein kommen zusammenleben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss ab - überwiegend allerdings aus formalen Gründen. (Az: 1 BvR 1083/09)

Es nahm die Verfassungsbeschwerde eines im Streitjahr 2006 13-jährigen Mädchens nicht zur Entscheidung an. Es lebte mit seiner Mutter und deren neuem Partner zusammen und bezog zunächst Hartz-IV-Leistungen für Kinder. Das Jobcenter in Hamm strich dieses sogenannte Sozialgeld zum 1. August 2006, denn die 13-Jährige sei nicht mehr bedürftig.

Zur Begründung verwies das Jobcenter auf eine gesetzliche Neuregelung. Seit August 2006 werden Patchworkfamilien als einheitliche "Bedarfsgemeinschaften" zusammengefasst, wenn eine Mutter samt Kindern mit einem neuen Partner zusammenzieht. Dadurch wird das Einkommen des Mannes nicht nur bei seiner Partnerin sondern nun auch bei seinen Stiefkindern leistungsmindernd berücksichtigt.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte die Klage 2008 abgewiesen und diese Rechtsprechung im März 2012 und im Mai 2013 nochmals bestätigt. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass Stiefväter faktisch für die Kinder der Partnerin zahlen, auch wenn sie unterhaltsrechtlich dazu nicht verpflichtet sind.

Aus formalen Gründen nahm nun das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen das erste BSG-Urteil von 2008 nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin habe Grundrechtsverletzungen nicht schlüssig dargelegt.

Offen blieb danach, ob eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben könnte, wenn der Stiefvater eine Unterstützung tatsächlich verweigert. Genau dies hatte die Stieftochter im jüngsten BSG-Fall vom Mai behauptet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist noch möglich.

Quelle: ntv.de, AFP

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