Kinder in Gefahrensituationen Eltern haften nicht immer
17.12.2007, 08:04 UhrKinder müssen auf dem Bürgersteig von ihren Eltern nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand genommen werden. Wenn das Kind auf die Straße läuft und die Eltern beim Nachlaufen einen Unfall provozieren, trifft sie keine Mitschuld. Das hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken entschieden.
In dem verhandelten Fall ging eine Mutter mit einem zweijährigen Mädchen über den Bürgersteig. Das Kind war nicht an der Hand der Mutter und lief plötzlich auf die Straße. Die Mutter hastete hinterher, um ihr Kind zurückzuziehen, kam jedoch zu spät. Mutter und Kind wurden von einem Auto erfasst und kamen schwer verletzt ins Krankenhaus. Nach Ansicht des Gerichts haben Frau und Mädchen einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall. Dabei kommt es noch nicht einmal auf die Frage eines schuldhaften Fahrfehlers des Autofahrers an. Das Straßenverkehrsrecht knüpft eine Haftung bereits an die grundsätzliche Gefährlichkeit von Autos, die so genannte "Betriebsgefahr". Nur in besonderen Ausnahmefällen und bei einem erheblichen Verschulden der Unfallgegners kann die Haftung aus der Betriebsgefahr entfallen.
Doch nicht in diesem Fall. Im Alter von zwei Jahren lernen Kinder das selbstständige Laufen, dauerndes Händchenhalten ist dabei nach Ansicht der Richter nicht förderlich. Es reicht aus, wenn das Kind an der fahrbahnabgewandten Seite des Bürgersteigs geht. Nur bei Gefahrensituationen wie dem Überqueren der Straße oder bei Ausfahrten müssen die Eltern das Kind an die Hand nehmen. Auch das Nachlaufen begründe kein Mitverschulden, denn dabei handele es sich um einen Reflex aus dem Mutterinstinkt heraus (OLG Saarbrücken, 4 U 239/05, DAR 2007,649).
Quelle: ntv.de