Ratgeber

Türkei-Reise und neue Digitalkamera Erbe erhält trotz Verschwendung Hartz IV

Wer sich von seinem Erbe einen Urlaub in Antalya leistet, darf laut Bundessozialgericht anschließend staatliche Hilfsleistungen beantragen.

Wer sich von seinem Erbe einen Urlaub in Antalya leistet, darf laut Bundessozialgericht anschließend staatliche Hilfsleistungen beantragen.

(Foto: REUTERS)

Ein Arbeitsloser erbt mehrere Tausend Euro - und beantragt wenige Monate später erneut Hartz IV. Das Geld geht unter anderem für eine Türkei-Reise und eine Digitalkamera drauf. Das Bundessozialgericht gesteht dem Mann dennoch Hilfe zu.

Wer sein Erbe für luxuriöse Anschaffungen oder Unternehmungen ausgibt, hat anschließend trotzdem Anspruch auf Hartz IV. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun, dass ein Mann finanzielle Hilfsleistungen erhält, nachdem er einen Teil seines Erbes für eine Reise in die Türkei und für eine Digitalkamera ausgegeben hat. Lediglich grob sozialwidriges Verhalten schließe demnach den Leistungsanspruch aus.

Der Arbeitslose aus Mönchengladbach hatte im Januar 2009 insgesamt 6500 Euro geerbt, woraufhin das Jobcenter seine Zahlungen einstellte. Doch schon im März desselben Jahres stellte der Mann einen neuen Hartz IV-Antrag und argumentierte, dass sein Erbe aufgebraucht sei.

"Teilweise verschwenderisch"

Die Erbschaft floss demnach in Lebensmittel und in die Neuanschaffung von Möbeln und Kleidung. Doch auch für eine Türkei-Reise und eine Digitalkamera hatte der Hartz IV-Empfänger noch Geld übrig.

Der Anwalt des Arbeitslosen räumte vor dem BSG zwar ein, dass sein Mandant sich "teilweise verschwenderisch" verhalten habe, nach seiner Reise nun aber mittellos und daher auf Unterstützung angewiesen sei. Das Jobcenter argumentierte hingegen, dass das Erbe für mindestens sechs Monate zum Leben hätte reichen können.

Dies bestritt das BSG nicht, sprach dem Mann aber dennoch die Bezugsberechtigung zu. Da er mittellos gewesen sei, stünde das Jobcenter in der Pflicht, ihm ein Existenzminimum zu sichern. Ein "sozialwidriges Verhalten", durch das die Leistungen entfallen wären, sahen die Richter in Kassel in dem Fall noch nicht vorliegen.

Quelle: ntv.de, bwe/AFP

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