Nachlass mit Tücken Erbverzicht hat Folgen
14.04.2015, 09:46 UhrDer Verzicht auf ein Erbe kann eine sinnvolle Vereinbarung sein - etwa, wenn jemand von den Eltern vorzeitig Vermögenswerte erhalten hat und seinen Erbteil nun Bruder oder Schwester überlassen möchte. Doch auch die eigenen Kinder sind dann vom Erbe ausgeschlossen.
Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt unter Umständen auch seine Kinder davon aus. Dies gilt zumindest, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 15 W 503/14).
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst den Überlebenden zum Vorerben und zwei ihrer Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Nach dem Tode des 78-jährigen Vaters im Jahre 1993 schlossen die überlebende Mutter und die Kinder im Jahre 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den erstbeteiligten Bruder übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits von der Mutter erhalten hatte bzw. noch erhalten sollte.
Die Schwester verstarb im Jahre 2002. Ihre zwei Kinder hatte sie in einem Testament zu ihren Erben bestimmt. Eines ihrer Kinder wollte daher nach dem Tode ihrer Großmutter im Jahr 2013 Miterbin werden.
Ohne Erfolg: Alleinerbe sei allein der Onkel. Grund sei der notarielle Vertrag, den dieser mit seiner Schwester und seiner Mutter geschlossen habe. Dadurch habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen. Dieser Zuwendungsverzicht erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden, begründete das Gericht sein Urteil.
Grundsätzlich gilt laut OLG folgendes:
- Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
- Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z.B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa