Ratgeber

Nicht ausreichend ermittelt Fahrtenbuchauflage ist unrechtmäßig

Das Blitzerfoto ist scharf, trotzdem will die Halterin nicht sagen, wer mit dem Wagen unterwegs war. Der Landkreis verhängt eine Fahrtenbuchauflage. Doch so einfach kann es sich die zuständige Behörde nicht machen.

Ein Fahrtenbuch darf nur angeordnet werden, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Ein Fahrtenbuch darf nur angeordnet werden, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(Foto: dpa)

Das schärfte Blitzerfoto hilft wenig, wenn ein Autohalter die Zusammenarbeit mit der Polizei verweigert. "Ich weiß nicht, wer mein Auto gefahren ist", lautet in solchen Fällen die Standardausrede. Auch wenn die unglaubwürdig ist, dürfen die Behörden nicht gleich eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Zunächst müssten "alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters" getroffen werden (Az.: 1 L 349/15.TR).

In dem verhandelten Fall war ein Firmenwagen mit 25 km/h zu schnell im Baustellenbereich geblitzt worden. Polizeibeamte suchten daraufhin den Betriebssitz auf und legten der Seniorchefin des Unternehmens das Tatortfoto vor. Die Gesichtszüge des Fahrers waren darauf gut zu erkennen. Die Frau berief sich aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, woraufhin der Landkreis ohne weitere Prüfung eine Fahrtenbuchauflage erließ.

Zu voreilig, fand das Verwaltungsgericht. Die Behörden hätten erst weitere Ermittlungsmaßnahmen treffen müssen. Bei Zuwiderhandlungen mit einem Firmenfahrzeug komme beispielsweise die Prüfung der Geschäftsbücher in Frage, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden könnten. Man hätte auch den Geschäftsführer oder einen sonstigen Verantwortlichen befragen können, auf den man notfalls auch mit einem Auszug aus dem Handelsregister gekommen wäre. Nur wenn auf diesem Wege keine Auskünfte zu bekommen seien, fehle es an der erforderlichen Mitwirkung, so dass eine Fahrtenbuchauflage angebracht gewesen wäre, so das Gericht.

Grundsätzlich kommt eine Fahrtenbuchauflage immer in Betracht, wenn der Fahrer bei erheblichen Verkehrsverstößen oder bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nicht gefunden werden kann. Dabei müssen die Beamten vertretbaren Aufwand betreiben, aber keine aussichtslosen Ermittlungen führen. Macht der Halter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, schützt ihn das nicht vor dem drohenden Fahrtenbuch. Wenn der Verstoß schon länger zurückliegt, kann man die Auflage womöglich erfolgreich umgehen.     

Quelle: ntv.de, ino

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