Fehler im Vertrag Keine Vorfälligkeitsentschädigung für KfW-Darlehen
13.01.2023, 09:26 Uhr (aktualisiert) Artikel anhören
In vielen Fällen können Kreditnehmer eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.
(Foto: picture alliance / Zoonar)
Erstmals hat ein Gericht einem Immobilienbesitzer die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für einen Förderkredit der KfW-Bank zugesprochen. Viele Kreditnehmer könnten davon profitieren.
Banken haben ein Anrecht auf eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Kreditnehmer das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung zurückzahlt und das Kreditinstitut dadurch einen Zinsschaden erleidet. Dies gilt jedoch nach Paragraf 502 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann, wenn die Bank den Kunden im Kreditvertrag ausreichend über die Berechnungsmethode der Zinsentschädigung informiert.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.
Dies ist jedoch häufig nicht der Fall, wie unsere Erfahrungen zeigen. Konsequenz: In vielen Fällen können Kreditnehmer eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Nun hat mit dem Landgericht (LG) Limburg (Az.: 1 O 32/22) erstmals ein Gericht entschieden, dass dies auch für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) der Fall ist.
Finanzierung aus mehreren Bausteinen
Im vorliegenden Fall schloss ein Immobilienkäufer im Jahr 2016 eine Finanzierung bei einer Sparkasse ab, die aus mehreren Bausteinen bestand. Zum einen aus einem regulären Immobilienkredit der Sparkasse, zum anderen aus einem Darlehen der Sparkassen-Versicherung. Dazu kam als dritter Baustein ein Förderkredit aus dem Wohneigentumsprogramm Nr. 124 der KfW. Die Darlehen hatten unterschiedliche Zinsbindungen zwischen 10 und 25 Jahren.
Im Jahr 2021 wurde die Immobilie dann verkauft. Die Sparkasse stellte dem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von gut 10.000 Euro in Rechnung. Davon entfiel etwa ein Viertel auf das KfW-Darlehen. Weitere gut 6000 Euro verlangte die Sparkassen-Versicherung. Der Kunde zahlte die Entschädigung zunächst, um den Verkauf der Immobilie abwickeln zu können.
Wenig später forderte er den Vorfälligkeitszins jedoch zurück. Sein Argument: Er sei nicht korrekt über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert worden. Zudem enthalte das KfW-Darlehen überhaupt keine Informationen über die Berechnungsmethode.
Bank informiert nicht korrekt über Berechnungsmethode
Die Forderung des Kunden erfolge zu Recht, so das LG Limburg in dem Urteil, das die Interessengemeinschaft Widerruf erstritten hat. Denn insbesondere in dem Vertrag des KfW-Darlehens fehle jegliche Angabe dazu, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Dies sei jedoch zwingend nötig, damit die Bank einen Anspruch auf diese Zahlung habe. Tatsächlich steht aber in dem Vertrag nur, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung "in angemessener Höhe" fällig werde.
Dies sei jedoch zu wenig, so das Gericht in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Auch die Angaben in den anderen beiden Darlehensverträgen seien unzureichend. Die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung muss daher komplett an den Kunden zurückgezahlt werden. Das Urteil ist deswegen so brisant, weil es sich bei den verwendeten Kreditverträgen um Muster handelt, die von Sparkassen in ganz Deutschland verwendet werden - und weil erstmals auch ein KfW-Darlehen betroffen ist.
Relevant für Kredite ab 2016
Wichtig ist dabei, dass der Immobilienkredit nach März 2016 abgeschlossen worden sein muss, da erst zu diesem Zeitpunkt der relevante BGB-Passus in Kraft getreten ist. Nach unseren Untersuchungen sind neben den Sparkassen auch noch etliche andere Banken von solchen Fehlern in Kreditverträgen betroffen. Besonders auffällig sind diese bei der Commerzbank sowie bei genossenschaftlichen Kreditinstituten wie Volksbank, Raiffeisenbank und Sparda-Bank.
Kreditnehmer, die eine Baufinanzierung aus diesem Zeitraum vorzeitig beendet und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten daher prüfen lassen, ob sie dieses Geld zurückfordern können. Doch gilt es dabei, auch die Verjährung im Auge zu behalten. Aktuell können noch Vorfälligkeitszahlungen zurückgefordert werden, die seit dem Jahresbeginn 2020 erfolgt sind.
Über den Autor: Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf, die sich um Fragen des Verbraucherschutzes kümmert. Bekannt wurde er als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.
(Dieser Artikel wurde am Donnerstag, 12. Januar 2023 erstmals veröffentlicht.)
Quelle: ntv.de