Berufstätige Karnevalfans Feiern nur im Urlaub
12.02.2007, 15:49 UhrWenn Arbeitnehmer an Rosenmontag Karneval feiern wollen, müssen sie dafür in den meisten Fällen Urlaub nehmen. Ebenso wenig wie Heiligabend oder Silvester gilt der Rosenmontag als gesetzlicher Feiertag. Darauf weist der Personalverlag in Bonn hin.
Nach Angaben des Personalverlags ist es allein Sache des Arbeitgebers, ob er seinen Angestellten fürs Feiern frei gibt oder nicht. Der Betriebsrat hat demnach selbst in den Karnevalshochburgen in dieser Angelegenheit kein Mitspracherecht. Eine Ausnahme sei es jedoch, wenn der Tarifvertrag für die Region an Rosenmontag einen arbeitsfreien Tag vorschreibt.
Auch die so genannte betriebliche Übung kann für einen freien Tag sprechen: Hat der Arbeitgeber in den Jahren zuvor seinen Angestellten am Rosenmontag regelmäßig frei gegeben, gelte für diese eine Art Gewohnheitsrecht, erklärt der Personalverlag. Es untersage dem Arbeitgeber, den freien Tag plötzlich einseitig zu streichen.
Quelle: ntv.de