Ratgeber

Arbeitnehmer aufgepasst Folgen der Kurzarbeit für Steuer und Rente

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(Foto: imago images/Noah Wedel)

Derzeit erhalten wegen der Corona-Krise rund zehn Millionen Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Und gerade erst wurden die Leistungen aufgestockt. Allerdings hat der Bezug auch Auswirkungen auf die Steuererklärung und die spätere Rente. Das sollten Arbeitnehmer wissen.

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für Arbeitnehmer zu reduzieren, hat die Bundesregierung bereits zum 1. März ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Demnach können Betriebe Kurzarbeitergeld schon nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste es ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Im Mai wurde bereits nachgelegt. Nun wurde auch die Erhöhung der Zahlungen beschlossen. Die wesentlichen Punkte des sogenannten Sozialschutzpakets II:

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht. Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit werden 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfalls gezahlt. Und ab dem 7. Monat sind es 80 Prozent (mit Kindern 87 Prozent). Voraussetzung dafür ist, dass die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wird. Die Regelungen gelten bis maximal 31. Dezember 2020.
  • Nunmehr darf jeder Kurzarbeiter Geld hinzuverdienen, und zwar bis zur vollen Höhe des vorherigen Monatsgehalts. Die Maßnahme gilt ab 1. Mai und bis zum 31. Dezember 2020. Diese Hinzuverdienstregelung gilt für alle Berufe.
  • Das Arbeitslosengeld wird verlängert. Das betrifft Arbeitssuchende, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 auslaufen würde.

Doch der Bezug von Kurzarbeitergeld hat auch steuerliche Auswirkungen. So ist die Hilfe zwar steuerfrei, das Geld unterliegt jedoch dem sogenannten "Progressionsvorbehalt". "Das heißt: Viele Kurzarbeiter sollten sich darauf einstellen, dass sie im kommenden Jahr eine Steuererklärung machen und eventuell Steuern nachzahlen müssen", sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.

Wer Kurzarbeitergeld erhält, muss unbedingt nächstes Jahr die Steuererklärung 2020 einreichen, so Werner. Dies betrifft alle Steuerzahler, die mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben.

Progressionsvorbehalt kann zu Steuernachzahlungen führen

Bei der Berechnung des Steuersatzes wird zuerst das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dies fällt wegen der Kurzarbeit geringer aus. Dann rechnet die Finanzbehörde das Kurzarbeitergeld hinzu. Von der sich daraus ergebenden Summe wird der Steuersatz errechnet. Das heißt: Der Steuersatz fällt durch die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung höher aus. Mit diesem Steuersatz wird dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert.

Das betrifft auch Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt sind. Ist einer der Partner in Kurzarbeit, wird der durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz auf das gemeinsame, zu versteuernde Einkommen angewendet. "In der Folge kann der Progressionsvorbehalt dazu führen, dass viele Arbeitnehmer im nächsten Jahr auch Steuern nachzahlen müssen", erklärt Werner.

Um die für Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Übersteigt der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 Prozent des ausgefallenen Lohns, dann ist er beitragsfrei. Das heißt: Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Auswirkungen auf die Rente

Das Kurzarbeitergeld hat auch Auswirkungen auf die Rentenbeitragszahlungen. Die Beiträge bemessen sich hier am Nettolohn. Denn die Beiträge werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten - reduzierten - Verdienstes des Beschäftigten gezahlt. Niedrigere Beiträge führen später folglich zu verringerten Rentenzahlungen.

Keine Folgen hat die Kurzarbeit hingegen für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Wer in der Kurzarbeit erkrankt, hat auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ist wie das Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld eine Lohnersatzleistung, die der Progression unterliegt.

Quelle: ntv.de, awi

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