Ratgeber

BGH-Urteil Happy-Digits-Klausel rechtens

Happy-Digits existiert mittlerweile nur noch online - und das auch nur noch bis zum 30. November.

Happy-Digits existiert mittlerweile nur noch online - und das auch nur noch bis zum 30. November.

(Foto: happydigits.de)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Datenschutz der Verbraucher beim Sammeln von Rabattpunkten präzisiert. Demnach sind Klauseln in Anmeldeformularen zur Zusendung von Werbung per Post zulässig, wenn deutlich hervorgehoben wird, dass der Verbraucher eine solche Einwilligungserklärung auch streichen kann. Damit scheiterte die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen das Rabattkarten-Unternehmen Happy Digits (AZ: VIII ZR 12/08).

Der BGH verwies darauf, dass die Anforderungen an die Zustimmung zu Werbung per herkömmlicher Post nicht so scharf zu fassen seien wie an jene für elektronische Post wie etwa SMS oder E-Mail. Für Briefkastenwerbung reiche eine sogenannte Opt-out-Regelung, bei der Kunden eine Einwilligungserklärung durchstreichen müssen. Dagegen sei die Nutzung der Kundendaten für elektronische Post nur zulässig, wenn der Verbraucher dem in einer gesondert abzugebenden Erklärung zustimme. Diese Opt-in-Regelung hatte der BGH im Fall der Rabattkarten-Firma Payback im Juni 2008 eingefordert und damit begründet, dass unerwünschte elektronische Werbung eine "unzumutbare Belästigung" sei.

Quelle: ntv.de, AFP

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