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EEG-Umlage fällt weg Jetzt noch schnell den Stromzähler ablesen?

Über das Aussetzen der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren.

Über das Aussetzen der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren.

(Foto: dpa)

Ab Juli ruht die EEG-Umlage. Das soll die Haushalte bei den Stromkosten entlasten. Versorger müssen die Absenkung in vollem Umfang weitergeben. Sollte der Verbrauch zum Stichtag dokumentiert werden, damit bei der Abrechnung alles seine Richtigkeit hat?

Die EEG-Umlage ist bereits zum 1. Januar auf 4,43 Cent pro kWh (brutto) gesunken. Nun fällt sie nach 20 Jahren ganz weg - befristet bis zum 31. Dezember 2022. Um die Haushalte bei den gestiegenen Stromkosten zu entlasten beziehungsweise den starken Anstieg etwas zu dämpfen und für stabilere Strompreise zu sorgen. Doch hohe Beschaffungskosten haben die Strompreise im Jahresvergleich bereits um 30 Prozent nach oben getrieben – mehr als die kommende Entlastung ausmacht.

Laut dem Vergleichsportal Verivox ergibt sich derart auf Jahressicht für einen Drei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4000 kWh eine Entlastung von rund 177 Euro (brutto). Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 kWh spart rund 66 Euro (brutto), größere Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 6000 kWh rund 266 Euro (brutto). Kurzfristig profitieren also Bestandskunden, mittel- bis langfristig wirkt der Umlagen-Stopp aber allenfalls dämpfend auf die Preisentwicklung.

Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Ist es deshalb nun sinnvoll, den Verbrauch zum Stichtag zu dokumentieren, damit bei der Abrechnung alles seine Richtigkeit hat?

Wer mit Strom heizt, sollte tätig werden

Laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist dies bei Haushalten mit Haushaltsstrom nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reicht daher aus.

Verbraucher, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen. Deren Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher am 30.6. den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert ihrem Stromanbieter mitteilen.

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Über das Aussetzen der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung aber transparent auszuweisen.

Das bringt das Ruhen der EEG-Umlage Verbrauchern.

Quelle: ntv.de, awi

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