Sympathie für Hooligans Junger Mann darf nicht Polizist werden
10.01.2014, 11:31 UhrEin junger Mann trägt in der Öffentlichkeit ein T-Shirt mit dem Logo einer Hooligan-Gruppierung. Eine verhängnisvolle Kleiderwahl - denn damit verbaut er sich eine Karriere bei der Polizei.

Der Bewerber könnte im Ernstfall zwischen den Fronten stehen, befürchtete das Gericht.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer eine Karriere im Polizeidienst anstrebt, sollte sich frühzeitig Gedanken um sein Erscheinungsbild machen. Nicht nur sichtbare Tätowierungen oder Piercings können für den Job disqualifizieren, auch ein T-Shirt kann einem Bewerber zum Verhängnis werden. Dann nämlich, wenn er über das Kleidungsstück Sympathie für eine gewaltbereite Hooligan-Gruppierung bekundet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt die Klage eines jungen Mannes abgewiesen, der Polizist werden wollte (Az.: 26 K 343.12).
Der 1991 geborene Mann hatte sich im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte das unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Der Grund: der damals Zwanzigjährige hatte in der Öffentlichkeit ein T-Shirt mit der Aufschrift "Brigade Köpenick since 1999" getragen. Damit habe er seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekundet. Das sei mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbaren, so die Behörde.
Zweifel an charakterlicher Eignung
Damit wollte sich der Mann nicht abfinden und zog vors Verwaltungsgericht. Mit dem Tragen des Shirts habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen, argumentierte er. Ohne Erfolg: Für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst würden besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber gestellt – und das zu Recht, fand das Verwaltungsgericht. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers.
Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass der Mann als Polizeivollzugsbeamter Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, nicht unvoreingenommen verfolgen und verhüten werde, begründete das Gericht sein Urteil. Außerdem spreche es gegen den Kläger, dass er sich in den letzten zwei Jahren nicht glaubhaft von seinem Verhalten distanziert habe, so dass weiter an seiner Eignung gezweifelt werden müsse. Der abgewiesene Bewerber hat jetzt noch eine Chance, wenn er Berufung vorm Oberverwaltungsgericht beantragt.
Quelle: ntv.de, ino