Ratgeber

Frage aus dem Arbeitsrecht Kann der Arbeitgeber einfach so die Arbeitszeit kürzen?

00:00
Diese Audioversion wurde künstlich generiert. Mehr Infos
Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nicht ohne eine Änderungskündigung kürzen.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nicht ohne eine Änderungskündigung kürzen.

(Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn)

Wer weniger arbeitet, bekommt oft auch weniger Gehalt. Für viele ist das keine Option. Doch in manchen Fällen kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit kürzen.

Weniger Arbeitszeit bedeutet zwar mehr Freizeit, aber dafür auch weniger Gehalt. Das ist nicht unbedingt für jeden von Vorteil und gewünscht. Doch kann ein Arbeitgeber das überhaupt einseitig bestimmen?

"Die Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nicht ohne Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer ändern", sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Denn die Arbeitszeit wird meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten. Eine Änderung erfordert im Regelfall somit das Einverständnis vom Arbeitgeber und dem Angestellten.

Ausnahmefall Änderungskündigung

Ein Szenario, in dem der Arbeitgeber einseitig handeln kann, ist im Falle einer Änderungskündigung. Dabei geht es darum, dass der aktuelle Arbeitsvertrag beendet und in einer neuen Form unterschrieben wird. Gleichzeitig bedeutet eine Ablehnung der neuen Bedingungen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Hier kommt dann das Kündigungsschutzgesetz ins Spiel. Bei einer Änderungskündigung, ähnlich wie einer regulären Kündigung, müssen berechtigte Gründe vorgelegt werden, erklärt Schulze Zumkley. Generell kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ohne Grund beenden – das gilt bei einer Änderungskündigung genau wie bei jeder anderen Kündigung.

Ein solcher Grund dafür kann etwa eintreten, wenn der Arbeitsaufwand sinkt - zum Beispiel durch weniger eingehende Aufträge oder neue Maschinen, die Aufgaben übernehmen. Am Beispiel: Wenn 50 Prozent der Arbeit wegfallen, kann der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung die Arbeitszeit halbieren.

Arbeitnehmer mit verschiedenen Möglichkeiten

Bei einer solchen Änderungskündigung hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten. Das neue Angebot kann in der vom Arbeitgeber gesetzten Frist angenommen werden. Dabei sollte man unbedingt darauf achten, dass in dem Änderungsangebot nur notwendige Änderungen wie ein geringerer Lohn enthalten sind. Denn Veränderungen, die darüber hinausgehen, wie beispielsweise andere Kündigungsfristen oder Urlaubstage, sind in der Regel nicht zulässig.

Alternativ kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnen und gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage einreichen. Kann bei der Klage nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden Gründe für eine Kündigung vorlagen, gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Verliert der Arbeitnehmer die Klage jedoch, ist das Arbeitsverhältnis beendet, das neue Angebot gilt nicht mehr.

Mitunter ist deshalb eine Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ratsam. Dabei nimmt der Arbeitnehmer das Angebot zunächst an, lässt im Rahmen einer Änderungsschutzklage jedoch überprüfen, ob ausreichende Gründe für eine Kündigung vorliegen.

Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen