Ratgeber

"Zur vollsten Zufriedenheit" Kein Anspruch auf Bestnoten

Arbeitnehmer haben nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Bestbeurteilung in ihrem Arbeitszeugnis. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.

Im vorliegenden Fall wiesen die Richter die Klage eines Verkaufmanagers gegen ein Unternehmen für medizinische Technologie zurück. Der Arbeitnehmer war nach seinem Ausscheiden unzufrieden über den Passus im Zeugnis, wonach er "stets zur vollen Zufriedenheit" seiner Vorgesetzten tätig gewesen sei.

Stattdessen wollte er die "vollste Zufriedenheit" erwähnt wissen. Laut Urteil gibt es aber nur dann einen Anspruch auf diese Bestbeurteilung, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen überdurchschnittliche Leistungen erbracht zu haben. Allein die 100-prozentige Erfüllung der gestellten Aufgaben, mit der der Kläger die Klage begründete, reiche für eine Bestbeurteilung noch nicht aus.

Quelle: ntv.de

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