Ratgeber

Kaufzwang Kein Konsum für den Fiskus

Ausgaben aus einem Kaufzwang heraus können unter Umständen nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München hervor (Az.: 13 K 2392/05). Denn auch wenn ein manisch-depressiver Steuerzahler in einen Kaufzwang verfällt, erhält er mit der erworbenen Ware einen Gegenwert zu seinen Ausgaben - die Kosten seien daher nicht grundlegend als unabwendbar einzustufen.

In dem Fall machte ein gemeinsam veranlagendes Ehepaar in der Einkommensteuererklärung für 2003 neben Krankheitskosten auch Aufwendungen für das Umlackieren eines Autos und einen Reiserücktritt geltend. Letztere Ausgaben ließ das Finanzamt nicht zu. Es handle sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, denn die Kosten seien nicht zwangsläufig angefallen. Ein Arzt sei nicht in der Lage zu unterscheiden, ob zum Beispiel die Reise aus persönlichem Interesse oder aufgrund einer Krankheit gebucht worden sei. Trotz eines Attestes vom Arzt entschied das Gericht, die Kosten seien für "typische Vorgänge der Lebensführung" entstanden.

Quelle: ntv.de

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