Ratgeber

Silvester ist Stichtag Kein Recht auf Resturlaub

Es kommt so oft vor, dass viele glauben, man könne grundsätzlich Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen. Aber tatsächlich besteht kein Rechtsanspruch.

Arbeitnehmer haben nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, übriggebliebene Urlaubstage ins nächste Kalenderjahr mitzunehmen. Wer sich verrechnet oder schlichtweg vergessen hat, den Urlaub passend aufs Jahr zu verteilen, muss unter Umständen verzichten.

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel: Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen wie einer Urlaubssperre bei Großaufträgen im laufenden Jahr nicht nehmen, darf der Urlaub nicht verfallen, sagt der Arbeitsrechtsexperte Michael Eckert. Dann kann der Arbeitnehmer die freien Tage im ersten Quartal des folgenden Jahres abfeiern. Auch dringende persönliche Gründe gelten als Ausnahmesituation: Wer zum Beispiel zwei Jahre wegen Krankheit ausgefallen ist, dürfe den gesetzlichen Mindesturlaub der gesamten Ausfallzeit im dritten Jahr nehmen, sagt Eckert.

Persönliche Gründe könnten ebenfalls eine Prüfung in einem berufsbegleitenden Studium oder ein pflegebedürftiger Angehöriger sein. Eckert weist allerdings darauf hin, dass es für einen lange abwesenden Arbeitnehmer auch von Nachteil sein kann, wenn er nach der Rückkehr gleich mit einem Urlaubsmonat die Arbeitsphase beginnt.

Für eine Weltreise kann sich also grundsätzlich niemand Urlaub aus mehreren Jahren zusammensparen. Eckert empfiehlt außerdem einen Blick in den Tarifvertrag: Möglicherweise hat der eigene Betrieb eine individuelle Regelung zum Umgang mit Resturlaub. Und vielleicht hilft ja auch ganz einfach ein persönliches Gespräch mit dem Chef.

Quelle: ntv.de, dpa

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