Ratgeber

Kassen wird Werbung untersagt Keine Gutscheine für Versicherte

Sonderkonditionen beim Friseur oder im Möbelhaus: Mit solchen Vorteilen dürfen Krankenkassen nicht um die Versicherten buhlen. Der Wettbewerb beschränke sich auf Gesundheitsthemen, beschied ein Gericht.

Die ideale Chance, fit zu bleiben und gleichzeitig zu sparen?

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(Foto: picture alliance / dpa)

Krankenkassen dürfen nicht mit Rabattgutscheinen für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten um neue Mitglieder werben. Sie müssten sich in erster Linie um die Gesundheit der Versicherten kümmern, erklärte das Sozialgericht Berlin in einem Urteil, über das die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Im verhandelten Fall,  hatte eine Krankenkasse ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser oder Friseurbesuche. Ziel der Werbung war es, neue Versicherte zu gewinnen. Dagegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Aktionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen. Die beklagte Kasse vertrat den Standpunkt, die Krankenkassen stünden in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher seien solche Werbemaßnahmen gerechtfertigt.

Die Krankenkasse wirbt auf ihrem Internet-Portal mit der Kooperation mit Dritten, sogenannten Vorteilspartnern. Es heißt dort: "Es gibt Dinge, die gehören zusammen. Übrigens: Als ...-Kunde können Sie viel Geld sparen! So finden Sie hier Vorteilspartner ..., bei denen exklusive Angebote zu vergünstigten Konditionen auf Sie warten. Die Partner kommen aus den Bereichen Gesundheit, Wellness, Sport und Bewegung. Die ideale Chance für Sie, fit zu bleiben und gleichzeitig zu sparen!"

Das Gericht untersagte diese Form der Werbung. Die gesetzlichen Krankenkassen seien zwar bei der Mitgliederwerbung Konkurrenten, dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen, entschied das Gericht. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu versorgen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Die beklagte Krankenkasse wurde dazu verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken damit zu werben, dass Versicherte der Kasse bei Dritten Rabatte oder Sonderkonditionen für Produkte und Dienstleistungen erhalten, soweit es sich nicht um Produkte und Dienstleistungen handelt, die einen Gesundheitsbezug aufweisen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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