Ratgeber

Trotz Bezug von Eigenheimzulage Keine Hartz-IV-Kürzung

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen Einkommen immer zuerst für den Lebensunterhalt verwenden. Schulden können selbst dann nicht getilgt werden, wenn hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 4 AS 29/07 R). Nach einem weiteren Urteil wird die frühere Eigenheimzulage aber generell nicht als Einkommen angerechnet, wenn sie nachweislich für das Haus ausgegeben wird (Az: B 4 AS 19/2007).

Seit Oktober 2005 ist per Verordnung geregelt, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet wird, wenn sie "zur Finanzierung" einer Immobilie verwendet wird. Auf die Klage eines Arbeitslosen in Nordrhein-Westfalen stellte das BSG nun klar, dass damit nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber einem Kreditinstitut gemeint sind. Vielmehr können arbeitslose Häuslebauer das Geld auch für Baumaterialien oder zum Begleichen von Handwerkerrechnungen verwenden. Dies galt laut BSG auch schon für die Zeit vor Oktober 2005. Seit Anfang 2006 wird die Eigenheimzulage nicht mehr bewilligt. Weil die Förderung über acht Jahre läuft, läuft sie aber erst 2013 endgültig aus.

Tage des Zugangs entscheidend

Bei anderen Einkünften kommt es auf den Tag des Zugangs an, ob das Geld als Einkommen oder aber als Vermögen gilt. Nur was der Arbeitslose noch vor seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II erhalten hat, ist Vermögen und deswegen gegebenenfalls durch Freibeträge geschützt, bekräftigte das BSG. Wie das BSG im Fall einer Steuererstattung über gut 5000 Euro entschied, gilt dies auch, wenn Arbeitslose mit Blick auf das erwartete Geld Schulden gemacht oder ihr Konto überzogen haben. Nach dem Kasseler Urteil kann sich ein Einkommen wie die Steuererstattung aber durch eine "deutliche Zäsur" in geschütztes Vermögen wandeln. Das wäre etwa der Fall, wenn etwa wegen eines ausreichenden Erwerbsvermögens die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat entfällt.

Quelle: ntv.de

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