Ratgeber

Bundesrepublik entschuldigt sich Keine Kontrollen nach Hautfarbe

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärt ein Urteil, wonach die Polizei Personenkontrollen allein aufgrund der Hautfarbe durchführen darf, für wirkungslos. Die Bundesrepublik Deutschland und die Polizei entschuldigt sich beim Kläger.

Das Grundgesetz sollte rassistische Benachteiligung durch staatliches Handeln verbieten.

Das Grundgesetz sollte rassistische Benachteiligung durch staatliches Handeln verbieten.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Polizisten dürfen bei Personenkontrollen Menschen nicht wegen ihrer Hautfarbe auswählen. Sie verstoßen ansonsten gegen das Diskriminierungsverbot, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in einem Urteil entschied. Der Kläger, ein dunkelhäutiger deutscher Student, war während einer Zugfahrt von Kassel nach Frankfurt/Main nach seinen Papieren gefragt. Warum ausgerechnet dieser Student kontrolliert wurde, offenbarte sich später. Vor dem Verwaltungsgericht gab die Bundespolizei offen zu, dass er aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe kontrolliert wurde.

Das Verwaltungsgericht Koblenz sah darin zunächst keinen Widerspruch zum Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3). Darin ist unter anderem verankert, dass niemand wegen seiner Rasse benachteiligt werden darf. Entgegen diesem Wortlaut wurde der Polizei dennoch ausdrücklich das Recht zugesprochen, bei Stichprobenkontrollen in Zügen die Auswahl der anzusprechenden Personen nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen zu dürfen. Dem widersprach das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit klaren Worten.

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, und Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Urteil. Es verdeutlicht Lüders zufolge, dass das Grundgesetz "rassistische Benachteiligung durch staatliches Handeln verbietet". Ähnlich äußerte sich das Deutsche Institut für Menschenrechte. In einer Stellungnahme für das Gericht hatte es dargelegt, dass die Auswahl nach "Hautfarbe" bei Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist.

Laut Amnesty International hatte das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz noch entschieden, dass die Kontrolle aufgrund der Hautfarbe im vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen sei. Nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland bei dem Kläger entschuldigt habe, habe das OVG das Verfahren auf Antrag beider Parteien am Montag für erledigt und das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos erklärt.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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