Ratgeber

Gleichbehandlung ausgehebelt Kirche hat Sonderrechte

(Foto: dpa)

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Bewerber anderer Konfessionen der Religionsgemeinschaften ablehnen. Eingeschränkt werde diese Regelung, wenn die gleiche Konfession für die kirchliche Einrichtung nicht mehr "dringend erforderlich" ist, wie für eine Pastorenstelle, sagte Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Rechtsprechung unterscheide zwischen verkündigungsnahen und verkündigungsfernen Berufen. Letztere haben etwa das Küchen- oder Putzpersonal. Verkündigungsnah arbeiten Pastoren oder Diakone. Viele kirchliche Krankenhäuser beispielsweise machen beim Putzpersonal Ausnahmen, erläuterte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

 

Grauzonen gebe es da, wo die Unterscheidung nicht eindeutig ist. "Das ist etwa beim Hol-, Bring- oder Pflegepersonal der Fall", sagte Prof. Stefan Lunk. Grundsätzlich gelte das Sonderrecht aber nur für Einrichtungen, die zum "originären Bereich der Kirche" gehören. Eine von der Kirche gegründete Brauerei beispielsweise sei nicht mehr auf diese Weise geschützt, erklärte Lunk, der ebenfalls Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht ist. In der Praxis neige die katholische Kirche dazu, seltener evangelische Bewerber anzunehmen als umgekehrt, sagte Lunk.

 

Beim Abwägen gibt es einen Ermessensspielraum: Wie kirchliche Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer anderen Konfession oder einer anderen Religionsgemeinschaft gewichten, ist Bauer zufolge grundsätzlich "völlig offen".

Quelle: ntv.de, dpa

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