Ratgeber

Prozessfinanzierung Kläger muss Haus verkaufen

Ein selbst bewohntes Haus darf der Kläger behalten.

Ein selbst bewohntes Haus darf der Kläger behalten.

(Foto: Thomas Max Müller, pixelio.de)

Zur Finanzierung eines Prozesses muss ein Kläger notfalls sein Haus verkaufen, wenn er dieses nicht selbst bewohnt. Das geht aus einem nun bekanntgewordenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Nach Auffassung des Gerichts zählt ein solches Wohnhaus nicht zum sogenannten Schonvermögen. Daher sei ein Verkauf zumutbar, der Kläger habe keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Az.: 10 Ta 36/09).

 

Das Gericht wies die Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurück. Der Kläger hatte zuvor vergeblich für einen Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hielt ihn nicht für "bedürftig", da er gemeinsam mit seiner Frau ein vermietetes Haus besitze. Das LAG schloss sich der Auffassung an. Ein Verkauf wäre nur dann nicht zumutbar, wenn der Kläger das Haus selbst bewohnen würde.

Quelle: ntv.de, dpa

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