Ratgeber

Kirchlicher Arbeitgeber Kündigung wegen Wiederheirat ist unwirksam

Der katholische Arzt sei gegenüber nichtkatholischen Kollegen unzulässig benachteiligt worden, urteilte das BAG.

Der katholische Arzt sei gegenüber nichtkatholischen Kollegen unzulässig benachteiligt worden, urteilte das BAG.

(Foto: imago/Westend61)

Die Rauswurf eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen seiner Wiederheirat ist eine Benachteiligung und deshalb unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht beendet mit seinem Urteil vorerst einen zehnjährigem Rechtsstreit, der durch alle Instanzen geht. Doch die katholische Kirche kann noch einmal nachlegen.

Die Kündigung eines Chefarztes durch seinen katholisches Arbeitgeber wegen seiner Scheidung und Wiederheirat ist unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der katholische Arzt sei gegenüber seinen nichtkatholischen Kollegen unzulässig benachteiligt worden, befand das Gericht (Az. 2 AZR 746/14).

Der Arzt war Leiter der Abteilung für innere Medizin am katholischen St.-Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf. Er war Mitglied der katholischen Kirche und laut Arbeitsvertrag verpflichtet, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu beachten.

2005 trennte sich der Chefarzt von seiner Ehefrau und zog mit einer neuen Partnerin zusammen. Dies akzeptierte der Arbeitgeber noch. Als der Arzt sich scheiden ließ und seine neue Partnerin standesamtlich heiratete, kam jedoch die Kündigung. Er habe gegen die auch in seinem Arbeitsvertrag festgeschriebenen Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen.

Die 2009 eingereichte Kündigungsschutzklage des Arztes hatte im ersten Durchlauf durch alle Instanzen Erfolg. Zuletzt urteilte das BAG 2011, eine Wiederheirat könne bei katholischen Arbeitgebern zwar Grund zu einer Kündigung sein, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber diese Linie konsequent und diskriminierungsfrei durchsetzt.

Kirche kann nun erneut Bundesverfassungsgericht anrufen

Hier habe das Krankenhaus aber bei nichtkatholischen Mitarbeitern eine Wiederheirat akzeptiert. Auch habe es geduldet, dass der Arzt zwei Jahre lang unverheiratet mit seiner neuen Partnerin zusammenlebte.

Gestützt auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil 2014 auf. Es sei zulässig, wenn katholische Arbeitgeber an Mitglieder der katholischen Kirche schärfere Maßstäbe anlegen.

2018 urteilte dagegen der EuGH, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegt. Die ungleichen Maßstäbe deuteten auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung hin.

Die katholische Kirche kann nun erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen und damit einen offenen Streit zwischen Karlsruhe und Luxemburg provozieren.

Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie betreiben viele Krankenhäuser und sind zugleich die größten Arbeitgeber in Deutschland. Zusammen mit den Beschäftigten der Kirchen selbst haben sie 1,4 Millionen Mitarbeiter.

Quelle: ntv.de, awi/AFP

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