Lohnzahlung bei Freistellung Kündigungstermin wichtig
11.12.2006, 10:15 UhrEin Arbeitnehmer hat bei Freistellung nach einer Kündigung Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das sei auch dann der Fall, wenn im Kündigungsschreiben als Beendigung des Arbeitsvertrages ein früheres Datum genannt wird als vereinbart. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ.: 8 Sa 920/05).
In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Polier gekündigt und ihn mit sofortiger Wirkung "bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 31. März 2005", freigestellt. In der Güteverhandlung einigten sich die Parteien aber auf den 30. April 2005 als Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber hatte den Polier daraufhin aufgefordert, bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzuarbeiten. Dies lehnte der Polier zu Recht ab, meinten die Richter des Landesarbeitsgerichts. Die Freistellungserklärung sei hinsichtlich des Datums fehlerhaft gewesen, da das Arbeitsverhältnis tatsächlich erst Ende April beendet war. Diesen Fehler müsse sich der Arbeitgeber zurechnen lassen.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, 01805/18 18 05 (12 Cent pro Minute), www.anwaltauskunft.de.
Quelle: ntv.de