Ratgeber

Gut zu wissen, Nr. 76 Lärm durch Renovierung

Für Lärmbelästigung durch Renovierungsmaßnahmen gibt es einem Münchner Urteil zufolge kein Schmerzensgeld. Der Lärm sei in dem vorliegenden Fall nicht vorsätzlich verursacht worden, begründete das Amtsgericht München eine Entscheidung.

Modernisierungsmaßnahme seien dem Vermieter grundsätzlich erlaubt. Das bedeute, dass auch erhebliche Lärmbelästigungen geduldet werden müssten. Als Ausgleich stünden dafür den Mietern die Möglichkeiten der Mietminderung sowie der Kündigung zur Verfügung. Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei, weil der Vermieter sein Büro über der Kanzlei über Monate hin ausbauen ließ.

Die Kanzlei klagte und verlangte Schmerzensgeld. Telefonate seien auf Grund der Bohrgeräusche kaum möglich. Mitarbeiter könnten sich nicht konzentrieren und klagten über Schlafstörungen und Kopfschmerzen, die Arbeit sei so gut wie zum Erliegen gekommen. Schließlich kündigte die Kanzlei außerordentlich den Mietvertrag. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Der Vermieter haben keine Körperverletzung begangen, weder fahrlässig noch vorsätzlich. Zudem seien Schlafstörungen sowie Kopfschmerzen, die mit Aspirin behandelt werden könnten, in dem geschilderten recht geringen Umfang nur eine vorübergehende Gesundheitsstörung im untersten Bereich. Das Urteil (AZ 172 C 41295/04) ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de

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