Ratgeber

"Keine geeigneten Mieter gefunden" Leerstand nicht ewig absetzbar

Steht eine Wohnung eine Weile leer, kann der Vermieter seine Unterhaltskosten normalerweise als vorgezogene Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt aber nur, solange er die Immobilie auch wirklich vermieten möchte, wie der Bundesfinanzhof nun klarstellt.

Vermieter können den Fiskus nicht unbegrenzt an den Kosten für leerstehende Wohnungen beteiligen. Nur wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um einen Mieter bemüht, kann er die Kosten für den Unterhalt der Immobilie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das ergibt sich aus einem Urteil, das der Bundesfinanzhof (BFH) heute veröffentlicht hat.

Wenn sich eine Wohnung oder ein Haus nicht vermieten lässt, müssen Vermieter demnach auch bereit sein, von ihren Forderungen abzurücken - sowohl beim Mietpreis als auch bei den Mietern. Ein Vermieter, der sich einen Beamten als Mieter gewünscht habe, müsse dann eben auch die alleinerziehende Mutter mit Kind oder den Studenten akzeptieren, entschieden die Richter.

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Hausbesitzers, der seit 1997 erfolglos versucht hatte, eine Wohnung in seinem Haus zu vermieten. Dafür schaltete er etwa viermal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Bis heute hätten sich allerdings keine "geeignet erscheinenden Mieter" gemeldet.

Anstatt die geforderte Miete zu verringern, erhöhte der Hausbesitzer sie im Laufe des Jahres sogar auf Basis des geltenden Mietspiegels. Dadurch ließ er nach Ansicht der Richter keine Absicht erkennen, die Wohnung auch wirklich vermieten zu wollen. Mit einer Klage gegen seinen Steuerbescheid, in dem seine Kosten nicht anerkannt wurden, scheiterte der Mann vor dem Finanzgericht. Auch seine Revision vor dem BFH blieb ohne Erfolg.

Baugeld im Vergleich

Quelle: ntv.de, dpa

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