Wohnung zu kalt? Mieter hat Anspruch auf 20 Grad
02.10.2012, 15:34 UhrWenn es draußen kalt wird, will man es wenigstens in den eigenen vier Wänden kuschelig warm haben. Mieter haben sogar das Recht auf eine bestimmte Temperatur. Ist diese nicht zu erreichen, gilt das als Mangel.

In der Nacht dürfen Vermieter die Heizung zurückfahren, um Energie zu sparen.
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Mieter müssen im Herbst und Winter die Möglichkeit haben, ihre Wohnung auf 20 bis 22 Grad aufzuheizen. Ist dies nicht möglich, sei das ein Mangel, erklärt der Mieterverein München. Der Mieter könne in diesem Fall seine Miete kürzen. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, könnten Mieter fristlos kündigen. Die Heizperiode beginnt üblicherweise am 1. Oktober. In vielen Fällen sei dieser Zeitpunkt im Mietvertrag festgehalten.
Allerdings reicht es nach Angaben des Mietervereins aus, wenn die Räume von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr entsprechend warm werden. In der Nacht dürfe der Vermieter die Heizung zurückfahren, um Energie zu sparen. Dann gelte eine Temperatur von 18 Grad in den Wohnungen als angemessen. Im Winter kann der Vermieter dagegen auch verpflichtet sein, die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten, wie unter anderem das Amtsgericht Springe entschieden hat.
Darüber hinaus ist dem Mieter laut Rechtsprechung nicht zuzumuten, an sehr kalten Sommertagen zu frieren oder eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren. So muss der Besitzer dem Mieterbund zufolge spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält.
Beim Warmwasser in Bad und Küche werde eine Temperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Hier dürfe es nicht zu lange dauern, bis das warme Wasser kommt - spätestens nach 10 Sekunden sollte das Wasser aus der Dusche warm sein.
Vermieter versuchen sich mitunter vor einer Mietminderung wegen einer defekten Heizung oder schlechten Isolierung zu schützen. Sie schreiben dann etwa in den Vertrag: "Als vertragsgemäße Erfüllung gilt eine Temperatur in den Mieträumen von mindestens 18 Grad für die Zeit zwischen 9 Uhr und 21 Uhr." Das ist zu kalt, deswegen ist die Klausel unwirksam entschied das Landgericht Berlin.
Quelle: ntv.de, awi/dpa