Ideenreich beim Elterngeld Missbrauch mit Steuerklassen
18.01.2007, 08:37 UhrSeit Jahresbeginn erhält der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt 67 Prozent seines durchschnittlichen Nettolohns des der Geburt vorausgegangen Jahres. Im Höchstfall beträgt das Elterngeld 1.800 Euro monatlich für die Dauer von 12 Monaten. Bleibt der andere Elternteil anschließend ebenfalls zwei Monate zu Hause, wird das Elterngeld für diesen Zeitraum weitergezahlt. Ein Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro ist einkommensunabhängig garantiert. Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern - egal ob selbständig, angestellt, Student oder Beamter.
Teilzeitjob möglich
Weiterhin darf man, wenn man möchte - trotz Elterngeldbezug - maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. "Das Elterngeld bemisst sich dann nach dem Einkommensverlust, den man durch die Teilzeitarbeiten hat. Nehmen wir mal ein Beispiel: Eine Person hat vorher 1500 Euro verdient, verdient nach der Geburt nur noch 1000, also 500 Euro weniger, dann werden von den 500 Euro 67 Prozent Elterngeld ausgezahlt, zusätzlich zum Lohn", erklärt Michael Sitter von der Zeitung "Finanztest".
Da für die Ermittlung des Elterngeldes das Nettoeinkommen desjenigen maßgeblich ist, der die Betreuung des Kindes übernimmt lohnt es, steuerliche Spielräume auch auszunutzen.
"Selbstständige haben die Möglichkeit nach den steuerlich zulässigen Vorschriften ihren Gewinn maximal auszuweisen. Das ist für sie die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Ledige Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit nutzen, sich die höchstmöglichen Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zulassen, z.B. für weite Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte und verheiratete Paare sollten die Möglichkeit nutzen, die Lohnsteuerklasse zu wechseln", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Steuerklassenwechsel
Der Wechsel in die Lohnsteuerklasse IV ist immer möglich, bestätigt Hans Joachim Helmke vom Bundesfamilienministerium im Gespräch mit n-tv. Wer jedoch dem Staat ein Schnippchen schlagen will und mit dem Ehegatten die Steuerklassen III und V wegen der Elterngeldberechnung tauscht, wird damit nicht durchkommen. "Ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III wird nur dann berücksichtigt, wenn auch das Einkommen sich verändert hat", so Helmke. Die Frau, die die Lohnsteuerklasse III wählt, müsste dann auch ein höheres Einkommen haben. "Ansonsten würden wir das als eine missbräuchliche Gestaltung des Steuerrechts für sozialrechtliche Zwecke werten, die nicht beachtet wird."
Das Elterngeld ist zwar nicht einkommenssteuerpflichtig, es wird aber zur Berechnung des individuellen Einkommenssteuersatzes hinzugezogen, so Michael Sittig von der Zeitung Finanztest: "Es wird fiktiv so getan als habe es der arbeitende Partner auch verdient. Das führt dann dazu, dass sein Steuersatz steigt. Er muss mehr Steuern als vorher zahlen. Das wird ihm nur nicht bei der monatlichen Lohnabrechnung schon abgezogen sondern das wird am Ende des Jahres erst errechnet."
Soziale Komponente
Für alle Elternteile, die zwar vor der Geburt ihres Kindes nur ein geringes Einkommen erzielt haben, ist eine zusätzliche soziale Komponente eingeführt worden. bei Netto-Einkommen unter 1000 Euro wird die Ersatzrate gleitend bis auf 100% erhöht. Wer also aus einem Minijob 400 Euro verdient hat, bekommt auch ein Elterngeld von 388 , wenn er den Minijob während des Bezuges von Elterngeld nicht ausübt.
Arbeitnehmer, die vor der Geburt weniger als 1000 Euro verdient haben, bekommen nicht nur 67 Prozent, sondern bis zu 100 Prozent ihres wegfallenden Einkommens. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter der 1000-Euro-Grenze lag, steigt der Elterngeldprozentsatz um einen Prozentpunkt. Ein Beispiel: Eine Mutter, die 800 Euro verdient hat, bekommt im Babyjahr 77 Prozent ihres Verdienstes, also 616 Euro.
Zur Berechnung Ihres individuellen Anspruchs hält das Bundesfamilienministerium einen Elterngeldrechner unter https://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/navidirekt.do bereit.
Haben Sie noch Fragen zum Elterngeld? Folgen Sie einfach dem Link rechts unter dem Foto.
Quelle: ntv.de