Kein Geld für Arbeitslosen Mitwirkung auch bei Kündigungsschutzklage
30.08.2013, 10:17 UhrWer Arbeitslosengeld bekommt, muss sich im Gegenzug auf Stellen bewerben, die die Arbeitsagentur vorschlägt. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene parallel eine Kündigungsschutzklage erhebt.

Arbeitslose müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nachkommen - auch während einer Kündigungsschutzklage.
(Foto: dpa)
Gekündigte Arbeitnehmer können während der Dauer einer Kündigungsschutzklage Arbeitslosengeld erhalten. Allerdings müssen sie in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Andernfalls verlieren sie ihren Anspruch, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 5 AL 4769/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Der Fall: Ein fristlos gekündigter Mann beantragte bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Parallel dazu erhob er Kündigungsschutzklage. Die Arbeitsagentur bewilligte dies zunächst vorläufig. Weiter übersandte sie dem Mann ein Stellenangebot, verbunden mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben. Dies lehnte er unter Hinweis darauf ab, dass er während des Kündigungsschutzverfahrens kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen dürfe. Auch weigerte er sich, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Daraufhin hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf.
Das Urteil: Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Arbeitslose hätten den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen, befanden die Richter.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) III zur Verfügung, wer eine
- versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
- Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
- bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
- bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Eine Ausnahme während einer Kündigungsschutzklage sehe das Gesetz nicht vor. Da der Mann weder bereit war, eine Beschäftigung aufzunehmen noch an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, sah das Gericht die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld als nicht erfüllt an.
Quelle: ntv.de, awi/dpa