Ratgeber

Prüfung der Erwerbsfähigkeit Müssen Hartz-IV-Empfänger zum Drogentest?

Eine Jobcenter-Mitarbeiterin will prüfen, ob ihre Klientin überhaupt arbeitsfähig ist. Ihr Verdacht: Die Frau ist tablettenabhängig. Um das zu überprüfen, wird ein Drogentest durchgeführt. Ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht, findet die Hartz-IV-Empfängerin und verlangt vor Gericht Entschädigung.

Nur bei konkreten Hinweisen darf das Jobcenter eine Untersuchung verlangen.

Nur bei konkreten Hinweisen darf das Jobcenter eine Untersuchung verlangen.

(Foto: dpa)

Die Agentur für Arbeit darf Drogentests nur bei einem konkreten Verdacht anordnen. Das hat das Landgericht Heidelberg klargestellt. Eine jahrelang arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin hatte geklagt, nachdem das J obcenter einen solchen Test zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Klärung einer möglichen Sucht veranlasst hatte (Aktenzeichen 3 O 403/11).

Die Frau hatte wiederholt Gesprächstermine beim Jobcenter abgesagt und dafür Krankschreibungen vorgelegt. Die zuständige Sachbearbeiterin beauftragte daraufhin den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit damit, die Erwerbsfähigkeit und einen eventuellen Suchtmittelmissbrauch der Frau zu klären. Verdacht schöpfte die Jobcenter-Mitarbeiterin, weil ihre Klientin zuvor in einem Gesundheitsfragebogen diverse Symptome aufgelistet hatte.

Frau fühlte sich überrumpelt

Die Klägerin erschien zwar wie aufgefordert zum Drogentest, bestritt aber später, dass sie die Einwilligung freiwillig gegeben habe. Sie sei überrumpelt worden. Bei dem Test wurde unter anderem die Blutalkoholkonzentration gemessen und ein Drogenscreening mit einer Urinprobe durchgeführt. Die Frau sah darin einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht und forderte eine Entschädigung von 1000 Euro.

Das Landgericht gab ihr in der Sache zwar grundsätzlich recht, billigte ihr aber kein Geld zu. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit - und dazu zähle auch eine Blutentnahme - dürften nur angeordnet werden, wenn dies auch tatsächlich zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit geboten sei. Drogentests seien außerdem nur dann möglich, wenn sich aus dem Verhalten des Betroffenen oder sonst zugänglichen Informationen konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit ergeben. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Eine Entschädigung hätte die Frau aber nur bekommen, wenn der als herabwürdigend empfundene Verdacht an die Öffentlichkeit gelangt wäre.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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