Ratgeber

Blick über den Zaun Nachbarschaftsstreit im Sommer

Sonnenbaden - auch nackt - ist im eigenen Garten grundsätzlich nicht verboten.

Sonnenbaden - auch nackt - ist im eigenen Garten grundsätzlich nicht verboten.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Der Grill qualmt, der alte Herr nebenan raucht auf dem Balkon und die Kinder von gegenüber toben im Garten-Planschbecken: Im Sommer steigen die Anlässe für Nachbarschaftsstreit sprunghaft an.

Der Grill qualmt, der alte Herr nebenan raucht auf dem Balkon und die Kinder von gegenüber toben im Garten-Planschbecken: Im Sommer steigen die Anlässe für Nachbarschaftsstreit sprunghaft an. "Die Rechtslage kennen" und "Auf dem Teppich bleiben" lauten zwei wichtige Tipps für alle, die das nachbarschaftliche Miteinander nicht zum Dauer-Clinch ausarten lassen wollen.

 

Vor allem Grillen, Rauchen auf dem Balkon und Lärm sorgen in der warmen Jahreszeit für Unfrieden in der Nachbarschaft, lautet die Erfahrung von Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Das liegt auch daran, dass das Gesetz nicht genau regelt, was denn nun erlaubt ist und was nicht.

 

Grundsätzlich dürfe jeder seinen Garten zwar "zweckentsprechend" nutzen, wie er wolle, sagt der Rechtsanwalt Thomas Hannemann. Das gelte aber nur, so lange dabei niemand allzu sehr beeinträchtigt wird: "Ich darf andere nicht unzumutbar stören", erläutert Hannemann. Wo aber diese Grenze verläuft, ist nirgends geklärt.

 

Grillen und Partys

 

Gehört zu einem Haus ein Garten, dürfen die Bewohner dort grillen und feiern - zumindest, solange Rauch und Qualm nicht in Nachbarwohnungen ziehen. In einem Mehrfamilienhaus mit Miet- oder Eigentumswohnungen kann Grillen pauschal nur durch eine Hausordnung oder einen Beschluss der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft untersagt sein, erläutert Ropertz. Finden sich dort keine Hinweise, steht dem Freizeitvergnügen erst einmal nichts im Wege.

 

Aber die Nachbarn hätten ein Recht auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen, betont Alexander Wiech, Sprecher der Eigentümerschutzvereinigung Haus & Grund in Berlin. Das betrifft zunächst den Lärm: Gastgeber sollten allgemeine Ruhezeiten beachten, ergänzt Hannemann. Die ergäben sich meist aus der Hausordnung oder aus der Gemeindesatzung. In den meisten Fällen beginnt die Nachtruhe um 22 Uhr.

 

Kinderlärm

 

Ähnlich wie das Grillen ist der Lärm spielender Kinder grundsätzlich zu dulden, sagt Wiech. Der "natürliche Spiel- und Bewegungsdrang" des Nachwuchses samt des dabei eventuell entstehenden Geschreis müsse hingenommen werden, wie deutsche Gerichte immer wieder bestätigt haben. Auch Hausregeln, die den Kleinen das Mitbringen von Freunden auf das Grundstück verbieten, sind unzulässig. "Wenn ein Garten von allen Mietern genutzt wird, dürfen auch Kinder ihre Freunde dorthin mitnehmen", stellt Ropertz klar. Auch das Aufstellen von Sandkästen, Schaukeln oder Planschbecken auf Gemeinschaftsflächen sei erlaubt.

 

Sonnenbaden

 

Gelegentlich sorgen auch unbekleidete Sonnenanbeter in der Nachbarschaft für Unmut. Prinzipiell sei dagegen nichts einzuwenden, sagt Hannemann. Anhänger der Freikörperkultur im Garten müssten lediglich dafür sorgen, dass das "Anstands- und Sittlichkeitsgefühl" anderer nicht verletzt werde. Deshalb sorgen Sonnenanbeter am besten dafür, sich in einem abgeschirmten Teil des Gartens hinzulegen - dann gebe es erst gar keine Probleme.

Quelle: ntv.de, dpa

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