Frage aus dem Arbeitsrecht Nebenjob: Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?
01.07.2024, 12:23 Uhr Artikel anhören
Über eine Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber in der Regel informiert werden.
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Sie möchten neben Ihrem Hauptberuf zusätzliches Geld verdienen? Ein Zweitjob macht das möglich. Aber darf der Arbeitgeber da eigentlich mitreden?
Am Wochenende in einer Bar kellnern oder freiberuflich Aufträge annehmen? Ein Nebenjob - zum Beispiel, um das Einkommen aufzubessern - ist keine Seltenheit. Doch muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren und darf dieser mir verbieten, eine Nebentätigkeit neben meinem Hauptberuf auszuüben?
Laut Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sollte man unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen: "Meistens ist dort geregelt, dass man jede Nebentätigkeit vor Beginn anzeigen muss." Oftmals müssen Beschäftigte auch eine ausdrückliche Genehmigung vom Arbeitgeber einholen.
Aber auch wenn das nicht ausdrücklich drinstehen sollte, müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren. Und zwar über wichtige Eckdaten, also: Was ist das für ein Job und zu welcher Zeit will ich ihn ausüben. Es gilt eine Anzeigepflicht und wenn man die verletzt, hat das mögliche Sanktionen zur Folge.
Arbeitgeber kann Nebenjob nicht einfach so verbieten
Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einfach so und unbegründet eine Nebentätigkeit verbieten darf. Eine Nebentätigkeit dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, so Bredereck. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerin eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben will. Oder aber der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ist so groß, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit überschritten werden.
Wichtig: Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, generell Nebentätigkeiten zu verbieten. Solche allgemeinen Verbote im Arbeitsvertrag sind laut Bredereck unwirksam.
Es empfiehlt sich auf jeden Fall, Chef oder Chefin die Nebentätigkeit schriftlich mitzuteilen, inklusive Zugangsbestätigung vonseiten des Arbeitgebers. So hat der Arbeitnehmer einen Nachweis im Falle des Bestreitens, dass die Nebentätigkeit angezeigt wurde.
Dann gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zunächst einmal unbegrenzt. Aber es kann auch Gründe geben, dass er von heute auf morgen dem Mitarbeiter die Nebentätigkeit verbietet.
Quelle: ntv.de, awi/dpa