Ratgeber

Unehelich geborene Kinder Nicht alle dürfen erben

Jedes dritte Kind wird heute nichtehelich geboren. Früher galt das als Stigma, die Kinder galten nicht einmal als Verwandte ihres Vaters und konnten folglich auch nicht von ihm erben. Diese Regelung wurde inzwischen aufgehoben. Doch in bestimmten Fällen gehen uneheliche Kinder immer noch leer aus.

Bei Altfällen, bei denen das Erbe an den Staat gefallen ist, haben die unehelichen Kinder ein Recht auf Herausgabe.

Bei Altfällen, bei denen das Erbe an den Staat gefallen ist, haben die unehelichen Kinder ein Recht auf Herausgabe.

Ältere Menschen, die nichtehelich geboren wurden, bleiben beim Erben auch weiterhin benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine  entsprechende Stichtagsregelung bestätigt. Demnach sind v or dem  1. Juli 1949 geborene uneheliche Kinder weiterhin vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist. Die entsprechenden Regelungen seien verfassungsgemäß, hieß es in dem Beschluss (1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11).

Das Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerden zweier Männer ab, die vor 1949 unehelich geboren worden waren. Ihre Väter waren 2006 und 2007 - und damit vor dem Stichtag - gestorben. Die nichtehelichen Kinder durften sie daher nicht beerben. Im einen Fall hatte der uneheliche Sohn zunächst einen Alleinerbschein bekommen. Der wurde ihm aber wieder entzogen, stattdessen kamen seine Cousins und seine Halbschwester zum Zuge. Im anderen Fall erbte die Tochter aus einer späteren Ehe alles und der Halbbruder verlangte den Pflichtteil.

Früher galten ein nichtehelich geborenes Kind und sein Vater nicht als verwandt. Die Regel wurde 1970 aufgehoben. Für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geborenen waren, hatte sie aber weiterhin Bestand. 2011 hob der Gesetzgeber auch diese Stichtagsregelung auf - aber nur für Erbfälle nach dem 29. Mai 2009. Begründet wurde dies mit den schützenswerten Interessen von Erblassern und Erben. Im Februar hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in einem französischen Fall entscheiden, dass derartige Benachteiligungen einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Regelung dennoch für verfassungsgemäß, wie zuvor auch der Bundesgerichtshof.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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