Urteil zu defekter Ware Nicht gleich Händler einschalten
23.01.2008, 14:50 UhrVerbraucher können auf den Reparaturkosten für eine vermeintlich defekte Ware sitzen bleiben, wenn sie leichtfertig den Händler für den angeblichen Mangel verantwortlich machen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts hat der Verkäufer in solchen Fällen einen Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer seine eigene Verantwortung für den Defekt des gekauften Gegenstands fahrlässig übersehen und vorschnell den Verkäufer eingeschaltet hat.
Damit gab der BGH einem Elektroinstallateur Recht, der eine sogenannte Lichtrufanlage in ein Altenheim eingebaut hatte. Das Heim hatte den Servicetechniker der Firma kommen lassen, weil die Anlage nicht richtig funktionierte. Dabei stellte sich heraus, dass die Anlage bei Lieferung einwandfrei war, aber ein Heim-Mitarbeiter beim Einbau entweder eine Kabelverbindung nicht hergestellt oder die Anlage falsch eingestellt hatte. Nun muss das Heim rund 770 Euro Lohn- und Fahrtkosten des Technikers erstatten. (Az: VIII ZR 246/06 vom 23. Januar 2008)
Nach den Worten des BGH muss der Käufer sorgfältig prüfen, ob er für Fehler und Störungen selbst verantwortlich ist, bevor er den Verkäufer haftbar macht. Allerdings beschränkt sich seine Prüfungspflicht nur auf das, was er ohne besondere Sachkunde erkennen kann. Bleibt ungewiss, ob die Sache schon bei Lieferung defekt war, darf er nach wie vor seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen, ohne Schadenersatzpflichten befürchten zu müssen.
Quelle: ntv.de