Vertrauliche Gesundheitsdaten Nicht in der Personalakte
14.03.2007, 08:10 UhrFirmen sind zur Vertraulichkeit im Umgang mit Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter verpflichtet und dürfen diese Informationen nicht offen in der Personalakte abheften. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen in Frankfurt hervor.
Die Richter gaben damit der Klage eines Passageleiters am Frankfurter Flughafen teilweise statt. Sie verurteilten den Arbeitgeber, einen Briefwechsel über die Alkoholkrankheit des Mannes in einem geschlossenen Umschlag getrennt von der Personalakte aufzubewahren (Aktenzeichen: 15 Sa 1235/04).
Der Arbeitnehmer hatte zeitweise massive Alkoholprobleme, die er jedoch mit Unterstützung der Firma und der Teilnahme an einer Therapie wieder in den Griff bekam. Der gesamte Schriftwechsel über die Alkoholprobleme befand sich offen zugänglich in der Personalakte des Mitarbeiters. Weil er nach seiner Genesung mögliche Nachteile bei einer Bewerbung auf andere Stellen befürchtete und seine Persönlichkeitsrechte wegen der für jeden Mitarbeiter der Personalabteilung zugänglichen Briefe verletzt sah, klagte er auf Entfernung und Vernichtung.
Laut Urteil hat der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf Vernichtung der Briefe, wohl aber auf die Herausnahme aus der Akte und die Aufbewahrung im geschlossenen, nur für den Abteilungsleiter zu öffnenden Umschlag. Arbeitgeber hätten sensible Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Mitarbeiter absolut vertraulich zu behandeln. Dazu gehöre es auch, dass nicht etwa "beliebige Dritte oder unzuständige Sachbearbeiter" von den Gesundheitsdaten Kenntnis erlangen dürfe, so die Richter.
Quelle: ntv.de