Ratgeber

Kein Eingriff in Berufsfreiheit Notfallarzt muss anwesend sein

In einer Notfallpraxis soll stets ein Arzt anwesend sein, urteilt das Bundessozialgericht. Geklagt hatte ein Arzt in Euskirchen, der meinte, seine Anwesenheitspflicht widerspreche seiner Berufsfreiheit.

Halt - die Rettungsstelle muss besetzt sein.

Halt - die Rettungsstelle muss besetzt sein.

(Foto: picture alliance / dpa)

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Anwesenheitspflicht der Mediziner in einer Notfallpraxis bestätigt. Eine rasche Erreichbarkeit reiche nicht aus, urteilte das BSG.

Geklagt hatte ein Arzt in Euskirchen, weil er der Ansicht war, seine Anwesenheitspflicht greife unzulässig in seine Handlungs- und Berufsfreiheit ein. Dafür gebe es keine rechtliche Grundlage, argumentierte er. Zudem sei die Vergütung unzureichend und die Dienste mit bis zu 14 Stunden zu lang.

Wie nun das BSG betonte, entspricht die ständige Anwesenheit eines Arztes dem Leitbild und den Erwartungen der Ärzte an eine Notfallpraxis. Die Anwesenheitspflicht ergebe sich aus der Notfallordnung, die sich auf die gesetzliche Pflicht der Ärzte zum Notdienst stütze. Das reiche als rechtliche Grundlage aus. Die Umstände des Dienstes, etwa Dauer, Vergütung und Ausstattung der Räume, müssten Ärzte gegebenenfalls gesondert angreifen.

Die bundesweit üblichen Notfallpraxen sollen für die Patienten die Zeiten abdecken, in denen Arztpraxen üblich geschlossen haben, etwa nachts oder am Wochenende.

Quelle: ntv.de, AFP

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