Ratgeber

BGH-Urteil zu "Opt-out" Payback darf nicht mailen

Über 30 Millionen Payback-Kunden dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keine SMS- oder E-Mail-Werbung von dem Unternehmen bekommen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stärkte mit einem entsprechenden Urteil den Schutz der Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken. Die bloße Unterschrift unter dem bisherigen Payback-Formular, das neben anderen Bestimmungen auch eine Einwilligungsklausel für elektronische Post enthielt, reicht laut BGH nicht aus (Az: VIII ZR 348/06 vom 16. Juli 2008).

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist und nach eigenen Angaben rund 22 Millionen Haushalte erreicht.

Dem Urteil zufolge ist die bisher verwendete "Opt-out"-Klausel im Payback-Formular teilweise unzulässig. Danach musste der Kunde im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen, wenn er seine Mail-Adresse und seine Handy-Nummer nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollte - andernfalls galt die Einwilligung als erteilt. Laut BGH ist dagegen eine "gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich".

Datenschützer kritisiert Post-Ausnahme

Zulässig bleibt die "Opt-out"-Klausel jedoch, wenn es nur um Werbung per Post geht - nach Angaben eines Payback-Sprechers nach wie vor der wichtigste Werbekanal.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar kritisierte diese Einschränkung des BGH. Er forderte den Gesetzgeber dazu auf, die Erlaubnis der Versendung von Werbung generell - und nicht nur bei elektronischer Post - an eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu knüpfen. Der Kunde solle "aktiv entscheiden, ob er Werbung erhalten will, etwa indem er ein entsprechendes Kästchen ankreuzt", heißt es in einer Mitteilung.

Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen stufte den Datenschutz für Verbraucher als "nicht zufriedenstellend" ein und forderte eine Klarstellung im Gesetz. Payback dagegen sieht sich durch das Urteil in einem "einwandfreien Umgang mit den Daten unserer Kunden bestätigt".

Weitergabe von Daten laut BGH unbedenklich

Der BGH billigte weitere Payback-Klauseln. Die Frage nach dem Geburtsdatum sei erlaubt, weil dies angesichts der Vielzahl der Payback-Kunden eine "praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung" sei. Auch die Nutzung der Daten zu Marktforschungszwecken blieb unbeanstandet. Zudem hält der BGH die Weitergabe von Daten an die mit dem Payback-Programm betrauten Loyalty Partner GmbH für unbedenklich.

Nach Angaben des Unternehmens willigten bisher vier Fünftel ihrer Kunden in die Werbenutzung ihrer Daten ein. Mit der Payback-Karte kann man beim Einkaufen Punkte sammeln und gegen Prämien oder Geld eintauschen. Nach Angaben von Payback werden mit den Daten - beispielsweise regional oder nach Alter und Geschlecht sortiert - bestimmte Kundengruppen gebildet, die von Partnerunternehmen beworben werden können.

Quelle: ntv.de

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