Betreuungsaufwand für Drillinge Pech für die Eltern
17.04.2009, 08:52 UhrBetreuungskosten für Drillinge können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Kassel hervor.
Vielmehr sind die entsprechenden Betreuungskosten nach Auffassung des Gerichts durch die gesetzlich vorgesehenen Kinder- und Betreuungsfreibeträge in vollem Umfang abgegolten (Az.: 7 K 563/04).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Ehepaares gegen das Finanzamt zurück. Die Kläger hatten sich dagegen gewandt, dass die Behörde Betreuungskosten für Drillinge nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt hatte. Konkret ging es um die Kosten für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft in Höhe von rund 6500 Euro. Die herkömmlichen Betreuungsfreibeträge erfassten nur nacheinander geborene Kinder. Der Aufwand bei Drillingen sei ungleich höher, argumentierten die Kläger.
Genau dies bezweifelten allerdings die Finanzrichter. Es müsse sich um "eigenständige außergewöhnliche Belastungen" handeln. Dies sei beispielsweise bei der auswärtigen Unterbringung von Kindern wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit der Fall. Praktische Probleme, wie sie die Versorgung dreier Säuglinge mit sich bringt, wertete das Gericht dagegen als "übliche oder typische Kinderbetreuung", die mit den entsprechenden Freibeträgen abgegolten sei.
Quelle: ntv.de