Ratgeber

Werbungskosten vor Gericht Profifußballer streitet um Sport-TV-Abo

Menschen, die mit dem Fußballspielen Geld verdienen, gelten im Allgemeinen als überbezahlt. Dessen ungeachtet kämpft ein Fußballprofi vor Gericht um die Anerkennung von steuermindernden Ausgaben für ein Pay-TV-Abo und Sportbekleidung. Es geht um 500 Euro.

(Foto: picture alliance / dpa)

Auch ein Fußballprofi kann Ausgaben für ein Sport-TV-Abo, Sportbekleidung und einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten von der Steue r absetzen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 1 K 1490/12).

In dem verhandelten Fall war ein Mann in den Jahren 2008 und 2009 als Profifußballspieler angestellt. In seinen entsprechenden Einkommensteuererklärungen machte er unter anderem Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (120 Euro pro Jahr), für Arbeitskleidung (137 Euro pro Jahr) und für einen privaten Personal Trainer (300 Euro pro Jahr) geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung der Kosten jedoch ab. Dagegen wehrte sich der Fußballprofi mit einer Klage.

Ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht war nicht davon zu überzeugen, dass die geltend gemachten Kosten ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren. Zwar bestehe zwischen dem Premiere-Abonnement und der beruflichen Tätigkeit des Fußballers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball hätten allerdings viele Steuerpflichtige ein solches Abonnement.

In der Mehrheit der Fälle werde ein solches Abonnement nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt. Auch in Bezug auf die Sportkleidung sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Es handle sich insbesondere nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet werde, sondern um normale Kleidung.

Der Einwand des Spielers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitnutzung von Sportkleidung aus beziehungsweise sei als unwesentlich anzusehen, überzeugte die Richter nicht. Demnach verkenne der Fußballer, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert wird. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassung sei daher nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen für den Personal Trainer.

Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil sei daher nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objektiven Kriterien fehlt, befand das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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