Verbrauchertäuschung im Supermarkt Rabattaktion darf nicht vorzeitig enden
15.11.2013, 15:39 UhrWie ein Esel mit einer Mohrrübe vor der Nase - so müssen sich Kunden der Rewe- Supermärkte fühlen, die wochenlang Treuepunkte sammeln, um diese gegen verbilligte Zwilling-Messer einzutauschen. Nur um dann zu erfahren, dass Rewe die Rabattaktion vorzeitig beendet hat. Doch der Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort.

Geschätzte 4,5-Millionen Rewe-Kunden wollten die Messer rabattiert erwerben.
(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)
Eine für einen bestimmten Zeitraum beworbene Treuepunkteaktion darf nicht vorzeitig einseitig durch den Anbieter beendet werden – so urteilte der Bundesgerichtshof nach Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Rewe Markt GmbH Köln.
Rewe hatte in seinen Supermärkten eine Rabattaktion im Zusammenhang mit dem Messerhersteller Zwilling beworben und dann vor dem angekündigten Ablauf des Aktionsendes einseitig beendet. Die Kunden blieben auf ihren gesammelten Rabattmarken sitzen und hatten keine Chance mehr, den versprochenen Rabatt auch einzulösen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem Urteil vom 16.05.2013 (Az: I ZR 175/12) fest, dass diese einseitige und vorzeitige Beendigung der Aktion rechtswidrig ist.
"Jetzt sammeln und bis zum 06.08.2011 in Ihrem Markt einlösen" hieß es in dem Rabattheftchen, das Rewe an seine Kunden ausgab. Mit einer bestimmten Anzahl von Treuepunkten, die den Kunden bei einem Einkauf gutgeschrieben wurden, sollte es Messer der Marke Zwilling zu einem vergünstigten Preis geben. Doch bereits am 09.06.2011 wurde Kunden an der Kasse mitgeteilt, dass die Aktion vorzeitig beendet sei, da die Nachfrage nach den Messern zu groß sei und der Hersteller nicht mit der Produktion hinterherkäme.
Da es sich hier um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb handelt und das Unternehmen auf eine Abmahnung durch dei Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht reagierte, wurde der Fall von der Verbraucherschützern vor Gericht gebracht und nun vom Bundesgerichtshof im Sinne der Verbraucher entschieden. Bei solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen die Bedingungen klar und eindeutig angegeben und auch eingehalten werden, alles andere ist Verbrauchertäuschung, urteilte der BGH.
Zuvor hatte schon das Oberlandesgericht Köln im Sinne der Kunden entschieden. Demnach hätte die Supermarktkette im Vorfeld ausdrücklich in den Teilnahmebedingungen auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Abbruchs der Rabattaktion hinweisen müssen.
Quelle: ntv.de, awi