Damit der Staat nicht mitkassiert Regeln für Studentenjobs
30.07.2009, 16:28 Uhr
Kellnernde Studenten dürfen unter Umständen etwas mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne versicherungspflichtig zu werden.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Fast zwei Drittel aller Studenten arbeiten neben dem Studium. Damit der Nebenjob in anderen Bereichen nicht zu Nachteilen führt, ist bei Versicherungen und Einkommen einiges zu beachten.
Viele Studenten sind über die gesetzliche Krankenkasse ihrer Eltern mitversichert. Voraussetzung für eine solche Familienversicherung ist allerdings, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird, erklärt Michael Neugebauer vom AOK-Bundesverband in Berlin. "2009 liegt die Grenze bei 360 Euro pro Monat." Dieser Beitrag ändere sich jedes Jahr. Eine Ausnahme bestehe für sogenannte geringfügige Beschäftigungen - also Mini-Jobs auf 400-Euro-Basis. Auch hier bleibe die Familienversicherung bestehen.
Will der Student über die Eltern versichert bleiben, darf er darüber hinaus nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, fügt Achim Meyer auf der Heyde hinzu, Generalsekretär beim Deutschen Studentenwerk in Berlin. Das gelte auch, wenn der Betroffene eine studentische Krankenversicherung hat. "Ansonsten könnte man unterstellen, dass sein Schwerpunkt nicht auf dem Studium, sondern auf der Arbeitstätigkeit liegt."
Ausnahme für Wochenend-Jobber
Ein Kellner-Job am Wochenende kann bei der studentischen Krankenversicherung eine Ausnahme sein. "Wird die Beschäftigung überwiegend am Wochenende ausgeübt, kann die Krankenversicherung des Studenten bestehen bleiben - auch wenn er mehr als 20 Stunden arbeitet", sagt Neugebauer. Wichtig sei, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Auch Altersgrenzen sind zu beachten. Die beitragsfreie Familienversicherung gelte nur solange, wie der Student das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ergänzt Meyer auf der Heyde. Wehr- oder Zivildienst verlängern diese Frist um ein Jahr. Wer die Familienversicherung nicht als Kind, sondern über den Ehepartner nutzen möchte, müsse die gleichen Einkommensgrenzen beachten, sagt Neugebauer. Die Altersgrenze falle dann jedoch weg.
Bafög-Kürzung droht
Auch bei der Bafög-Förderung muss der Student aufpassen, sagt Meyer auf der Heyde. "Hier dürfen durchschnittlich 401 Euro monatlich nicht überschritten werden. Ansonsten kann das Bafög gekürzt werden." Bei einem Verdienst von mehr als 7680 Euro im Jahr entfalle außerdem der Anspruch auf Kindergeld. Studenten müssen häufig auch bei einem Einkommen von über 400 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, erklärt Christian Arnold, Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart und Mitglied der Fachgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Auch hier gelte grundsätzlich die 20-Stunden-Grenze. Überschreitet die Tätigkeit diese Grenze nicht, seien Studenten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, nicht aber von der Rentenversicherung.
Steuer fällig?
Neben der Versicherungspflicht muss ein arbeitender Student auch die Steuerpflicht im Auge behalten. "Grundsätzlich werden Steuern erst fällig, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 7834 Euro überschreitet", erklärt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Im kommenden Jahr wird der Grundfreibetrag ein wenig angehoben: Dann müssen Einkünfte erst ab einer Grenze von 8004 Euro versteuert werden.
Wer also regelmäßig kellnern geht, am Wochenende im Klettergarten aushilft oder Zeitungen austrägt und am Jahresende unter diesem Betrag bleibt, muss dem Staat nichts von seinem Einkommen abgeben.
Quelle: ntv.de