Für Mütter und Väter Rentenansprüche für Kindererziehung gibts nur auf Antrag
03.04.2024, 06:04 Uhr Artikel anhören
Grundsätzlich gilt, dass sich Zeiten der Kindererziehung positiv auf die spätere Rente auswirken.
(Foto: imago/Frank Sorge)
Rentenpunkte sammeln eigentlich nur diejenigen, die regelmäßig Beiträge einzahlen. Bei Vollzeit-Müttern und -Vätern ist das eigentlich nicht der Fall. Trotzdem müssen sie nicht leer ausgehen.
Wer aufgrund der Kindererziehung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, muss deswegen nicht auf seine Rentenansprüche verzichten. Die gesetzliche Rentenversicherung schreibt Müttern und Vätern in solchen Fällen bis zu drei Jahre Kindererziehungszeiten gut, die die spätere Rente erhöhen, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit. Bis zum zehnten Geburtstag des Kindes können darüber hinaus auch sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.
Die DRV weist darauf hin, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten allerdings nicht automatisch berücksichtigt werden. Mütter und Väter müssen sie beantragen - zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung.
Einmal erfasst, immer im System
Wichtig ist aber: Sind die Zeiten einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie bei der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt. Ein neuer Antrag - etwa von Rentnerinnen und Rentnern - ist laut DRV nicht notwendig und muss daher abgelehnt werden. Die Antragstellung sei immer nur dann notwendig, wenn die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten noch gar nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto hinterlegt sind.
Wer prüfen möchte, ob das bei ihm oder ihr der Fall ist, kann im jeweiligen Versicherungsverlauf nachsehen. Diesen können Versicherte über die Online-Dienste der DRV anfordern. Da die Zeiten nicht verloren gehen, kann der Antrag auch erst mit dem Rentenantrag eingereicht werden. Fragen zum Thema beantwortet die DRV am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10 00 48 00.
39,32 Euro pro Rentenpunkt
Grundsätzlich gilt, dass sich Zeiten der Kindererziehung positiv auf die spätere Rente auswirken. Denn hierfür erhalten Eltern bis zu drei Jahre Beitragszeiten (für Kinder, die nach 1992 geboren wurden) in Höhe eines Rentenpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Kind gutgeschrieben. Der Wert eines Rentenpunktes beträgt aktuell in Ost- und Westdeutschland 39,32 Euro im Monat. Diesen Rentenpunkt erhält der Versicherte zusätzlich zu einem etwaigen Verdienst. Dies allerdings nur bis zu einer Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 90.600 Euro (89.400 Euro Ost).
Außerdem werden die Zeiten der Kindererziehung auf die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch von fünf Jahren angerechnet. Sollte diese trotz Nachwuchses nicht erreicht sein, kann auch mit freiwilligen Beiträgen in die Rentenkasse nachgeholfen werden.
Berücksichtigungszeiten noch obendrauf
Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten anerkannt. Sie beginnen nach dem Tag der Geburt und enden nach zehn Jahren. Diese wirken sich indirekt positiv auf den Rentenanspruch aus, wenn Eltern neben der Erziehung eines Kindes eine Beschäftigung ausgeübt haben. Denn der tatsächliche Verdienst wird durch diese fiktiv höchstens bis zum Durchschnittsentgelt für maximal zehn Jahre aufgestockt, womit sich dann auch die Zahlung in die Rentenkasse erhöht. Das Durchschnittsentgelt beträgt im Jahr 2024 rund 45.358 Euro.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Elternteil 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Vorrangig dienen die Berücksichtigungszeiten jedoch dazu, Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen. Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf entsprechenden Antrag im Versicherungsverlauf gespeichert.
Quelle: ntv.de, awi/dpa