Ratgeber

Winterschlussverkauf Rückgaberecht bei Mängeln gilt

Auch im Winterschlussverkauf können Verbraucher fehlerhafte Ware zurückgeben. Denn auch bei Waren im Schlussverkauf können sich Kunden auf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers berufen, sagt Edda Castell von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Dabei haftet der Verkäufer zwei Jahre lang für Fehler an der Ware. Für Kunden ist es wichtig, als Nachweis den Kassenzettel aufzuheben. Keine Mängelhaftung gibt es allerdings bei Waren, die als "zweite Wahl" oder "mit kleinen Fehlern" gekennzeichnet sind: "Ich kann keine Fehler beanstanden, die beim Kauf bekannt waren", sagte Castell. Wenn etwa ein Pullover ausgebleicht ist, weil er im Schaufenster hing, kann ein Verbraucher dies nicht reklamieren. Wenn sich der Pullover allerdings beim Waschen auflöst, greift die Gewährleistung.

Ein Recht auf Umtausch gebe es grundsätzlich nicht - weder während noch außerhalb der Schlussverkaufszeit, sagte Castell. Den Umtausch können Verbraucher nur beim Kauf vereinbaren, andernfalls müssen sie auf die Kulanz des Verkäufers hoffen. Dabei könne es sein, dass außerhalb des Schlussverkaufs ein Kulanz-Umtausch häufiger und unproblematischer gemacht werde.

Die Verbraucherschützerin warnt zudem vor einem blinden Shoppingwahn im Schlussverkauf. Kunden sollten sich nicht von Rabatten blenden lassen, sagte Castell. Rabatte gebe es seit dem Wegfall des Rabattgesetzes das ganze Jahr über. Deswegen gelte vor allem: "Rabatte sind das, was vorher draufgeschlagen worden ist."

Quelle: ntv.de

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