Keine Hosen aus dem Internet Schadenersatz bei Nichtlieferung
12.03.2013, 10:25 UhrEin Verkäufer muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. Passiert dies dennoch, muss er dem Käufer Schadenersatz leisten, wie das Landgericht Coburg entscheidet.
Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der Einwand des Verkäufers, die Hosen seien ohne sein Wissen a nderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadenersatz zu zahlen. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg wurde der Schadenersatzklage eines Käufers im Internet stattgegeben, wie das Gericht mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte der spätere Kläger vom späteren Beklagten über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft.
Der Kläger wollte, nachdem die Hosen nicht mehr lieferbar waren, etwa 10.000 Euro entgangenen Gewinn ersetzt haben und klagte. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn forderte er als Schadenersatz.
Der Verkäufer argumentierte, dass er keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen anderweitig weiterverkauft habe.
Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt.
Durch den Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer nach Auffassung des Landgerichts auch zu vertreten. Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es war demnach nicht ersichtlich, dass der beklagte Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte.
Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns vernahm das Gericht denjenigen, der die Hosen vom Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge gab an, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hatte. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000 Euro abgenommen hätte. Somit muss der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfahrenskosten bezahlen, entschied das Gericht.
Demnach haftetet bei Unmöglichkeit der Leistung der Verkäufer grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind. Ein Verkäufer muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird, urteilten die Richter (Az.: 14 O 298/12) Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: ntv.de, awi