Führerscheinentzug Schadenersatz geltend machen
04.07.2007, 10:50 UhrWenn die Behörden einem Autofahrer rechtswidrig den Führerschein entziehen, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.
Allerdings kann der verhinderte Halter dabei weder Kraftfahrzeug-Steuer noch Versicherung geltend machen - aufgrund der Schadensminderungspflicht muss er die Kosten möglichst niedrig halten und daher ab dem Zeitpunkt des Führerscheinentzugs das Fahrzeug abmelden (Urteil vom 14.2.2007 - Aktenzeichen 1 U 218/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Autofahrers zum Teil statt. Dem Kläger war der Führerschein entzogen worden. Nachdem ein Verwaltungsgericht fast zwei Jahre später urteilte, dass dies rechtswidrig gewesen war, erhielt der Kläger seine Fahrerlaubnis zurück. Er verlangte nun Schadensersatz unter anderem wegen nutzlos bezahlter Kfz-Steuer sowie für Bus- und Bahntickets. Insgesamt forderte der Kläger rund 4100 Euro.
Das OLG machte jedoch eine andere Rechnung auf. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Schaden möglichst gering zu halten. Er hätte daher den Wagen abmelden und auf diese Weise sowohl Kfz-Steuer als auch Versicherungskosten sparen könnten. Das Gericht billigte ihm daher lediglich Schadensersatz in Höhe von 288 Euro zu.
Quelle: ntv.de